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§ 2 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbAbwG – Beseitigungspflichtige Körperschaft; Übertragung der Aufgabe

Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Freie und Hansestadt Hamburg beseitigungspflichtige Körperschaft im Sinne von § 18a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756). Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme von Neuwerk anfallende Abwasser obliegt der Stadtentwässerung. Dieser stehen die damit verbundenen hoheitlichen Rechte zu. Das Abwasser ist der Freien und Hansestadt Hamburg zu überlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbwG,HH - Hamburgisches Abwassergesetz/§§ 1 - 3a, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/