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§ 13c GenStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Verwaltungsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukGAG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 13c GenStrukGAG – Zuständigkeiten für Disziplinarverfahren und numerus-clausus-Verfahren

(1) Für erstinstanzliche öffentlich-rechtliche Verfahren aus den Sachgebieten des Disziplinarrechts sowie der numerus-clausus-Verfahren ist das Verwaltungsgericht Greifswald für den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zuständig.

(2) Die mit Ablauf des 5. Oktober 2014 bei dem Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Verfahren der in Absatz 1 bezeichneten Sachgebiete gehen mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Greifswald über. Gleichzeitig werden die für das Verwaltungsgericht Schwerin gewählten ehrenamtlichen Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen bis zum Ablauf der Wahlperiode als Beamtenbeisitzer dem Verwaltungsgericht Greifswald zugewiesen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GerStrukGAG,MV - Gerichtsstrukturgesetz-Ausführungsgesetz/§§ 12 - 14, Abschnitt 5 - Verwaltungsgerichtsbarkeit/
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