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§ 2 AbgabenG
Hamburgisches Abgabengesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Abgabengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgabenG,HH
Gliederungs-Nr.: 610-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 AbgabenG

(1) Soweit nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen, von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die nachstehenden und die zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
    von der Abgabenordnung, soweit die Vorschriften nicht für ausdrücklich genannte Steuerarten besondere Regelungen enthalten, §§ 4 bis 15, § 32, §§ 33 bis 49, §§ 78 bis 133, §§ 218 bis 248, §§ 249 bis 346, § 347, §§ 349 bis 351, §§ 354 bis 366, § 368;
  2. 2.
  3. 3.

(2) Die für Abgaben der in Absatz 1 genannten Art im Übrigen geltenden gesetzlichen Vorschriften sind ergänzend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/AbgabenG,HH - Abgabengesetz/
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