NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 4 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 16 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HmbAbwG – Umrüstung von Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Ändert die Stadtentwässerung das Entwässerungssystem ( § 4 Absatz 1 ) oder trifft die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 , haben die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die zuständige Behörde ihre Grundstücksentwässerungsanlagen soweit erforderlich auf ihre Kosten umzurüsten und an das veränderte Entwässerungssystem anzupassen. Begründete Wünsche sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Umstellungsfrist kann verlängert werden, wenn damit eine nicht beabsichtigte Härte vermieden wird und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Wird eine öffentliche Abwasseranlage aufgehoben ( § 4 Absatz 4 ) und sind betroffene dinglich Nutzungsberechtigte zum Anschluss an ein anderes öffentliches Siel verpflichtet, gilt Absatz 1 sinngemäß.


§ 10 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbArchtG – Gesellschaften

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Hamburgischen Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 11 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässig ist, das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. 1.

    Gegenstand der Gesellschaft ausschließlich die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist, die der in der Firma geführten Berufsbezeichnung nach § 2 entsprechen,

  2. 2.

    mindestens eine zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigte Person zugleich als Gesellschafterin oder Gesellschafter Kapital und Stimme innehat und in der Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer beruflich verantwortlich tätig ist,

  3. 3.

    die Berufsangehörigen nach § 2 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können und einen freien Beruf ausüben; die Berufsangehörigkeit aller Gesellschafterinnen oder Gesellschafter ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,

  4. 4.

    die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 2 sind und die Gesellschaft von den Berufsangehörigen nach § 2 verantwortlich geführt wird,

  5. 5.

    Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

  6. 6.

    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten und

  7. 7.

    die Gesellschaft die für die berufsangehörigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter geltenden Berufspflichten beachtet.

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Million Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3472), wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Sätzen 1 bis 3 unterhalten. Die Hamburgische Architektenkammer überwacht das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 ( BGBl. I S. 2631 ), zuletzt geändert am 20. September 2013 ( BGBl. I S. 3642 ,  3661 ).

(4) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis sind eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Hamburgischen Architektenkammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft nicht mehr besteht,

  2. 2.

    die geschützte Berufsbezeichnung im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft nicht mehr geführt wird,

  3. 3.

    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,

  4. 4.

    die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder

  5. 5.

    in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Gesellschaftsverzeichnis erkannt wurde.

(6) In den Fällen des Absatzes 5 Nummer 3 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.


§ 16 HmbArchtG – Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung besteht aus den Mitgliedern der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über

  1. 1.

    die Satzung, die Wahlordnung, die Ehrenordnung, die Kostenordnung , die Fortbildungssatzung, das Versorgungsstatut und die Geschäftsordnung für den Kammervorstand,

  2. 2.

    die Wahl des Kammervorstandes, des Ehrenausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Kammervorstand zu legenden Rechnung,

  3. 3.

    die Bewilligung der Mittel für die Geschäftsführung der Kammer und die Bestimmung des Beitrages der Mitglieder,

  4. 4.

    die Entlastung des Kammervorstandes für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr,

  5. 5.

    die Schaffung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen.

(3) Die Satzung, die Wahlordnung, die Ehrenordnung, die Kostenordnung , die Fortbildungssatzung und das Versorgungsstatut bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.


§ 4a HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 4a HmbRiG – Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit

(1) Ein Richter ist für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Dienstbezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 ( BGBl. I S. 2424 , 2463 ), in der jeweils geltenden Fassung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Verhinderung). Die Verhinderung an der Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Einem Richter, der

  1. 1.

    einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegt oder

  2. 2.

    einen minderjährigen pflegebedürftige nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreut oder

  3. 3.

    einen nahen Angehörigen begleitet, der an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,

ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung bis zu 40 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen (Pflegezeit). Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(3) Der Antrag auf Pflegezeit soll spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn schriftlich gestellt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 4b für denselben nahen Angehörigen in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit im unmittelbaren Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen und abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.

(4) Die Pflegezeit nach Absatz 2 beträgt für jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 längstens sechs Monate, in Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 4b dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(5) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Der zuständige Dienstvorgesetzte ist unverzüglich über die veränderten Umstände zu unterrichten. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit seiner Zustimmung.


§ 7 RHG
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 63-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 RHG

(1) Für ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Rechnungshofs und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofs betrifft, sind die Richterdienstgerichte zuständig.

(2) Die nichtständigen Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Richterdienstgerichte sollen Mitglieder des Rechnungshofs sein. Sie werden vom Senat auf drei Jahre in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste bestimmt, die der Rechnungshof aufstellt.

(3) Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 mit der Änderung vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1991 Seite 169, 1994 Seiten 75, 78) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


Art. 5 SNHG
Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SNHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Art. 5 SNHG – Änderung des Gebührengesetzes

In § 21 Absatz 1 Satz 1 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), wird die Textstelle "§ 59 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 mit der Änderung vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 Seite 261, 1990 Seite 143)" durch die Textstelle "§ 62 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)" ersetzt.


Art. 7 SNHG – Änderung des Hamburgischen Versorgungsfondsgesetzes

Das Hamburgische Versorgungsfondsgesetz vom 19. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 399), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bildet eine Rücklage zur" durch die Wörter "dient der" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Versorgungsfonds wird aus den jährlichen Zuführungen der Freien und Hansestadt Hamburg und den daraus erzielten Erträgen gespeist."

2.2
In Absatz 2 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

3.1
Absatz 2 Sätze 1 bis 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die mit der Geschäftsführung verbundenen Aufwendungen werden nicht erstattet."

3.2
In Absatz 3 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
§ 7 wird § 6.


Art. 55 Hess. FFG
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Titel – Verfahren → I. – (Beurkundung von Rechtsgeschäften)

Titel: Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. FFG
Gliederungs-Nr.: 250-1
gilt ab: 01.07.1954
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 03.08.2015
Fundstelle: [keine Angabe]

Art. 55 Hess. FFG

(weggefallen)


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)

Vom 31. Mai 1965 (HmbGVBl. S. 99, 107)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2002 (HmbGVBl. S. 252)


§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte
§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 HmbAGGVG

In der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen folgende ordentliche Gerichte:

  1. 1.
    Hanseatisches Oberlandesgericht,
  2. 2.
    Landgericht Hamburg.
  3. 3.
    Amtsgericht Hamburg,
  4. 4.
    Amtsgericht Hamburg-Altona,
  5. 5.
    Amtsgericht Hamburg-Bergedorf,
  6. 6.
    Amtsgericht Hamburg-Blankenese,
  7. 7.
    Amtsgericht Hamburg-Harburg,
  8. 8.
    Amtsgericht Hamburg-Wandsbek,
  9. 9.
    Amtsgericht Hamburg-Barmbek,
  10. 10.
    Amtsgericht Hamburg-St. Georg.


§ 2 HmbAGGVG

Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.


§ 3 HmbAGGVG

(weggefallen)


§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte
§§ 4 - 7, Zweiter Abschnitt - Amtsgerichte

§ 4 HmbAGGVG

Der Bezirk des Amtsgerichts Hamburg umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme der Bezirke der in § 1 Nummern 4 bis 10 genannten Amtsgerichte und des durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung vom 5. Juni 1986/13. Juni 1986/4. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 279) (1) in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliederten Gebiets. Die Grenzen der Bezirke der Amtsgerichte Hamburg-Altona, Hamburg-Bergedorf, Hamburg-Blankenese, Hamburg-Harburg, Hamburg-Wandsbek, Hamburg-Barmbek und Hamburg-St. Georg ergeben sich aus der Anlage (Grenzbeschreibung).

(1) Red. Anm.:
Auf Grund Artikel 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung vom 4. Dezember 2001 wird die Textstelle "5. Juni 1986/13. Juni 1986/4. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 279)" durch die Textstelle "22. Mai 2001 bis 12. September 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 459)" ersetzt.
Diese Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist.

§ 5 HmbAGGVG

Amtsgericht am Sitz des Landgerichts oder am Sitz der Staatsanwaltschaft im Sinne von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ist das Amtsgericht Hamburg.


§ 6 HmbAGGVG

Das Amtsgericht Hamburg ist mit einem Präsidenten besetzt.


§ 7 HmbAGGVG

Bei den in § 1 Nummern 4 bis 10 genannten Amtsgerichten ist jeweils ein Richter am Amtsgericht zum aufsichtsführenden Richter zu bestellen.


§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte
§§ 8 - 14, Dritter Abschnitt - Landgericht

§ 8 HmbAGGVG

Der Bezirk des Landgerichts Hamburg umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme des Gebiets, das durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliedert ist.


§ 9 HmbAGGVG

Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

  1. 1.
    für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
  2. 2.
    für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben,

soweit für diese Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.


§ 10 HmbAGGVG

(weggefallen)


§ 11 HmbAGGVG

Die Zahl der Zivil- und Strafkammern bestimmt der Präsident des Landgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.


§ 12 HmbAGGVG

Die Handelsrichter beruft der Senat oder die von ihm bestimmte Behörde.


§ 13 HmbAGGVG

(1) Die Handelsrichter leisten vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung einer vom Präsidium des Landgerichts bestimmten Kammer für Handelssachen den Richtereid. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 2 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Richtergesetzes Anwendung.

(2) Wird ein Handelsrichter in unmittelbarem Anschluss an seine Amtszeit wieder berufen, so wird er nicht erneut vereidigt.


§ 14 HmbAGGVG

(1) Das Präsidium verteilt die Handelsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für seine Dauer auf die einzelnen Kammern für Handelssachen und regelt die Vertretung.

(2) § 21e Absätze 3 bis 5 , § 21g und § 21i Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.


§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte
§§ 15 - 17, Vierter Abschnitt

§ 15 HmbAGGVG

Der Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme des Gebiets, das durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliedert sind.


§ 16 HmbAGGVG

(weggefallen)


§ 17 HmbAGGVG

Die Zahl der Zivil- und Strafsenate bestimmt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.


§§ 18 - 20, Zweiter Teil - Staatsanwaltschaften

§ 18 HmbAGGVG

Staatsanwaltschaften bestehen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Landgericht.


§ 19 HmbAGGVG

Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg wahr.


§ 20 HmbAGGVG

(1) Zum Amtsanwalt ist befähigt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat.

(2) Referendare und Anwärter für die Laufbahn des Amtsanwalts können im Rahmen der Ausbildungsvorschriften mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtsanwalts beauftragt werden.


§ 21, Dritter Teil - Geschäftsstellen

§ 21 HmbAGGVG

Mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung im Sinne des § 153 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand gleichwertig ist.


§§ 22 - 24b, Vierter Teil - Justizverwaltung

§ 22 HmbAGGVG

Die Präsidenten der Gerichte, die Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht und die Leiter der Staatsanwaltschaften haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen und auf Verlangen Gutachten über Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich der Gesetzgebung zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und sonstige Bediensteten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.


§ 23 HmbAGGVG

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. 1.
    der Senat oder die von ihm bestimmte Behörde über die Gerichte und Staatsanwaltschaften;
  2. 2.
    der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts über die Gerichte;
  3. 3.
    der Präsident des Landgerichts über das Landgericht;
  4. 4.
    der Präsident des Amtsgerichts über die Amtsgerichte;
  5. 5.
    die Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht über das Amtsgericht, dem sie angehören;
  6. 6.
    der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften;
  7. 7.
    der Leitende Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.

(2) In Dienstaufsichts- und Personalsachen berichten die Präsidenten des Landgerichts und des Amtsgerichts an den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowie der Leitende Oberstaatsanwalt an den Generalstaatsanwalt. Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwalt berichten an die nach Absatz 1 Nummer 1 bestimmte Behörde.


§ 24 HmbAGGVG

(1) Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich zugleich auf die dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten. Die personalrechtlichen Entscheidungen der Dienstvorgesetzten über die persönlichen Angelegenheiten der Richter und der sonstigen Bediensteten sind nicht Bestandteil der Dienstaufsicht im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Die Dienstaufsicht der Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht ( § 23 Nummer 5 ) erstreckt sich nicht auf die Richter.


§ 24a HmbAGGVG

Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichte und der Generalstaatsanwalt sind befugt, jeweils für ihren Geschäftsbereich der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde Vorschläge für die Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten einzureichen.


§ 24b HmbAGGVG

(1) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde für seinen Geschäftsbereich Bewerber für das Amt des Richters vorzuschlagen.

(2) Der Präsident des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde für seinen Geschäftsbereich Bewerber für das Amt des Richters vorzuschlagen.

(3) Der Generalstaatsanwalt ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde Bewerber für das Amt des Staatsanwalts vorzuschlagen.

(4) Bei den Vorschlägen nach den Absätzen 2 und 3 ist das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts herzustellen.


§§ 25 - 28, Fünfter Teil - Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 25 HmbAGGVG

(weggefallen)


§ 26 HmbAGGVG

(1) Soweit durch § 4 und die Anlage zu diesem Gesetz die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke geändert werden, gelten für die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die den Gerichten sonst zugewiesenen Aufgaben im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Berichte bei Änderung der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (Reichsgesetzblatt I Seite 1037) folgende Vorschriften:

  1. 1.
    Für die bezeichneten Angelegenheiten mit Ausnahme der Grundbuchsachen sind die Vorschriften des Artikels 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1933 entsprechend anzuwenden;
  2. 2.
    Grundbuchsachen sind mit In-Kraft-Treten des § 4 und der Anlage zu diesem Gesetz an das zur Führung des Grundbuchs nunmehr zuständige Amtsgericht abzugeben;
  3. 3.
    für Anträge und Erklärungen, die innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingereicht werden müssen, gilt bis zum 31. Dezember 1968 die Frist auch dann als gewahrt, wenn der Antrag oder die Erklärung vor ihrem Ablauf bei dem Gericht eingeht, das auf Grund dieses Gesetzes nicht mehr zuständig ist.

(2) Die mit der Durchführung der Grenzänderungen verbundenen Maßnahmen sind von allen Kosten frei.


§ 27 HmbAGGVG

(weggefallen)


§ 28 HmbAGGVG

(1) Dies Gesetz tritt mit Ausnahme von § 4 am 1. Januar 1966 in Kraft.

(2) § 4 tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.

(3) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht schon früher außer Kraft getreten sind:

  1. 1.
    das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 25. Oktober 1926 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 311-a) mit Ausnahme von § 79,
  2. 2.
    die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 403), soweit sie als Landesrecht fortgilt,
  3. 3.
    die §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Gerichtsgliederung in Groß-Hamburg und anderen Gebietsteilen vom 16. März 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 312),
  4. 4.
    das Gesetz über die Erweiterung des Bezirks des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf und die Bereinigung der Grenzen der Amtsgerichtsbezirke vom 31. Januar 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 301-e),

und zwar die in den Nummern 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften mit In-Kraft-Treten des Gesetzes und die in den Nummern 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften mit In-Kraft-Treten des § 4 .


Anhang

Anlage 1 HmbAGGVG – Anlage zum Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes ( § 4 Satz 2 )

Beschreibung der Grenzen der Amtsgerichtsbezirke

Amtsgericht Hamburg-Altona

Von der Landesgrenze aus entlang der ehemaligen Gemeindegrenze gegen Eidelstedt bis zum Weg Niendorfer Gehege, diesem und der Vogt-Kölln-Straße folgend bis zur ehemaligen Gemeindegrenze gegen Stellingen, diese bis zum Bahnkörper der Güterumgehungsbahn, dieser bis zur Reichsbahnstraße, diese bis zur Ottensener Straße, diese bis zur Südseite der Lederstraße, diese bis zur Südseite der Volksparkstraße, diese bis zur westlichen Grenze des Bahngeländes (Abstellbahnhof), diese bis zur Böschungsunterkante (Nordseite des Weges Holstenkamp), diese bis zur Südseite der Holstenkampbrücke, diese bis zur östlichen Böschungsunterkante des Bahngeländes, diese bis zur Nordseite des Haferweges, diese bis zur Westseite der Kieler Straße, diese bis in Höhe der Einmündung des Weges Ophagen in die Kieler Straße, von hier an die Ostseite der Kieler Straße (Nordseite Ophagen) verspringend, die Ostseite des Fußweges der Kieler Straße bis zur Südseite des Verbindungsweges zum Pinneberger Weg, diese bis zur Südwestseite des Pinneberger Weges, diese bis zur Nordostseite der Eimsbütteler Straße, diese bis zur Südwestseite des Weges Schulterblatt, diese bis zur Südostseite der Juliusstraße, diese und ihre Ostseite, dann die Ostseite der Bernstorffstraße und des Weges Kleine Freiheit und der Holstenstraße und des Weges Pepermölenbek bis zur Südwestseite der Trommelstraße, diese bis zum Hein-Köllisch-Platz, dessen Nord-, West- und Südseite bis zur Westseite der Antonistraße, diese bis zur Südseite des Weges Pinnasberg, diese bis zur Westseite der Hafentreppe, diese bis zur Nordseite des Weges St. Pauli Fischmarkt, diese nach Osten bis in Höhe (Balduintreppe) des Stromkilometers 623,6 der Norderelbe, von hier bis zur Mitte der Norderelbe, diese und die Mitte der Elbe bis zur Grenze gegen den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Blankenese, diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur ehemaligen Gemeindegrenze gegen Eidelstedt.

Amtsgericht Hamburg-Bergedorf

Die Norderelbe, vom Stromkilometer 615,045 bis zur Mitte der Dove-Elbe, diese bis zur geraden Verlängerung der westlichen Böschungsunterkante des Walls gegen das Vogelschutzgehölz, diese und die Böschungsunterkante bis zum Südende des toten Arms der Alten Dove-Elbe, von hier nach Osten an die östliche Böschungsunterkante des Ostdeichs der Billwerder Insel verspringend, diese bis zum Nordufer der Spülfläche, dieses bis zur Gemarkungsgrenze in der Alten Dove-Elbe und im Holzhafen, diese durch die Billwerder Bucht bis zum Südufer des Moorfleeter Kanals, dieses bis zur Gemarkungsgrenze parallel zur Andreas-Meyer-Straße, diese und ihre gerade Verlängerung bis zur südlichen Widerlager der Eisenbahnbrücke, dieses bis zur östlichen Böschungsunterkante des Unteren Landweges, diese, die Ostseite der über die Bahnanlage führenden Brücke, dann wieder die östliche Böschungsunterkante des Unteren Landweges bis zur Straßengrenze zwischen dem Billbrookdeich und dem Billwerder Billdeich, diese und ihre Verlängerung bis zum rechten Ufer der Bille, dieses bis zur östlichen Grundstücksgrenze der Bundesautobahn, diese bis zur Südseite des Bahngeländes der Kreisbahn, an die Nordseite des Weges An der Kreisbahn in Höhe der Grundstücksgrenze der Bundesautobahn verspringend, die Grundstücksgrenze der Bundesautobahn bis zur Südseite der Bergedorfer Straße an deren Nordseite in Höhe der Grenze zwischen den Grundstücken Steinbeker Hauptstraße 160 und 162 verspringend; die Nordseite der Bergedorfer Straße bis zur Westseite des Asbrookweges, dieser bis zur Südseite des Asbrookdamms; an die Nordseite des Asbrookdamms verspringend, die Nordseite des Asbrookdamms bis zur Ostseite des Dauerkleingartengeländes (Flurstück 2828 der Gemarkung Kirchsteinbek), diese bis zur Südseite des Steinbeker Grenzdamms (Westseite des Grundstücks Haus-Nr. 62), diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur Mitte der Norderelbe, diese bis zum Stromkilometer 615,045.

Amtsgericht Hamburg-Blankenese

Die gerade Verlängerung der Nordseite des Feldweges 58 von der Landesgrenze, seine Nord- und Ostseite bis zur Nordseite des Glückstädter Weges, diese bis zur Ostseite der Flurstraße, diese und die Ostseite der Heinrich-Plett-Straße bis zur Südseite des Hemmingstedter Weges, diese bis zur Ostseite des Flurstücks 1220, diese bis zur Heinrich-Plett-Straße, an deren Südseite verspringend, von hier weiter an der Ostseite der Flurstücke 1218 und 1217 bis dessen Südostecke, von hier an der Südseite des Flurstücks 1305 bis zur Westseite der Baron-Voght-Straße, diese bis zur Nordseite der Elbchaussee, von hier an die Mitte der Elbe am Stromkilometer 630,1 verspringend, diese bis zum Stromkilometer 635,95, von hier an den Knick der Landesgrenze auf dem Schweinesand verspringend, diese bis zur geraden Verlängerung der Nordseite des Feldweges 58.

Amtsgericht Hamburg-Harburg

Von dem Knick der Landesgrenze auf der Insel Schweinesand über Stromkilometer 636,0 zur Mitte der Elbe, die Strommitte bis zum Köhlbrand, die Mitte der Norderelbe vom Köhlbrand bis zur Höhe des Zollzauns südöstlich des Baakenhafens, der Zollzaun bis zur Höhe der Brandshofer Schleuse und an diese verspringend, die Bille bis zum Tiefstackkanal; dieser bis zur Billwerder Bucht, am Ufer entlang der Gemarkungsgrenze bis zur Grenze gegen den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Bergedorf, dieser und die Landesgrenze bis zu deren Knick auf der Insel Schweinesand.

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

Die Ost- und Südseite der Osterbek und die Südseite der Alten Osterbek (alter Verlauf) von der Nordseite des Geländes der Walddörferbahn (Bezirk Hamburg-Nord) bis zum Einmündungssiel in Höhe der östlichen Biegung des Weges An der Osterbek; weiter an der Ostseite des Weges An der Osterbek verlaufend bis zur Nordseite des Weges Wandsbeker Schützenhof, diese bis an die Westseite des Weges Barmwisch, diese bis zum Bahngelände der Walddörferbahn und an die Ostseite des Weges Barmwisch verspringend; die Nordseite des Bahngeländes der Walddörferbahn ostwärts bis zur ehemaligen hamburgisch-preußischen Grenze, diese bis zur Südseite der Berner Au, diese und ihre Ostseite, dann wieder die ehemalige hamburgisch-preußische Grenze bis zur Westseite des Rahlstedter Weges, diese bis zur Westseite der regulierten Berner Au, diese bis zur Ostseite des Geländes der Walddörferbahn (südliches Brückenwiderlager), diese bis zur ehemaligen hamburgisch-preußischen Grenze, diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur Nordseite (Grundstücksgrenze) der Bundesautobahn nach Lübeck diese bis zur Nordseite der Kreisverkehrsanlage, diese bis zur Nordseite der Sievekingsallee, diese bis zur Westseite des Geländes der Güterumgehungsbahn, diese bis zur Südseite des Bahngeländes der Strecke Hamburg-Lübeck, diese bis zur Westseite der Hammer Steindammbrücke, diese bis zur Nordseite des Geländes der S-Bahn, diese bis zur Ostseite des Weges Landwehr, diese und die Ostseite des Weges Wartenau bis zur Südseite des Eilbekkanals, diese bis zur Westseite der Friedrichsberger Straße, diese bis zur Nordseite des Weges Eilbektal, diese bis zur Westseite der Mühlenstraße, diese bis zur Südostseite der Stormarner Straße, diese sowie die Süd- und die Ostseite des Weges Eulenkamp bis zur Nordseite des Alten Teichweges, diese bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Alter Teichweg Haus-Nr. 203 (Kindertagesheim), diese und seine Nordseite und diese in Verlängerung bis zur Nordseite des Weges Kiefhörn, diese bis zur Westseite des Wartenburger Weges, diese bis zur Südostseite der Osterbek, diese bis zur Nordseite des Geländes der Walddörferbahn.

Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Von der Hebebrandstraße entlang der Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Barmbek, diese bis zur Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Wandsbek, diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Bergedorf, diese bis zur Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Harburg, diese bis zum Oberhafenkanal, dieser und der Oberhafen bis zur Westseite des Bahngeländes, diese bis zur Nordseite des Deichtorplatzes, diese dem Klosterwall, dem Steintorwall, dem Glockengießerwall folgend bis zur Nordseite der Ernst-Merck-Brücke, diese bis zur Nordseite des Bahnkörpers, diese bis zur Mitte der Lombardsbrücke, an die Nordseite der Kennedybrücke verspringend, von dort die Verbindungslinie zur Mitte der Außenalster in Höhe des Mundsburger Kanals, von dort auf die Mitte der Außenalster in Höhe Langer Zug, von dort bis an die Südostecke der Anlegestelle der Alsterschifflinie, diese verspringend an das östliche Ufer der Alster, diese bis zur Nordostseite der Krugkoppelbrücke, diese bis zum westlichen Ufer der Alster, diese bis zum Bahnkörper der Güterumgehungsbahn, diese bis zur Hebebrandstraße.

Amtsgericht Hamburg-Barmbek

Vom südlichen Ufer des Eilbekkanals über die Richardstraßenbrücke und Richardstraße zur Hamburger Straße, diese bis zur Humboldtstraße, diese und die Bostelreihe bis zur Bachstraße, diese bis zur Bachstraßenbrücke, der Osterbekkanal bis zur Saarlandstraße, diese bis zur Hellbrookstraße, diese bis zum Bahnkörper der S-Bahn, dieser bis zur Südseite des Wegs Alte Wöhr, an die westliche Grenze des Geländes der Bahn verspringend, diese Grenze bis zur Hebebrandstraße, diese bis zur Fuhlsbüttler Straße, diese bis zur Meister-Bertram-Straße, diese und die Steilshooper Allee bis zum Eichenlohweg, dieser bis zur Einfriedigung des Ohlsdorfer Friedhofs, die Einfriedigung nach Osten, Norden und Westen bis zur Westseite des Orionwegs, diese bis zur Südseite des Wegs Sodenkamp, diese bis zur Westseite des Wegs Borstels Ende, diesen bis zur / zum Wellingsbütteler Landstraße / Wellingsbüttler Weg und an deren / dessen Nordseite bis zur Westseite der Gundlachs Twiete, diese bis zur Alster und an deren nördliches Ufer verspringend, diese bis zur Höhe der östlichen Grenze des Grundstückes Brombeerweg Hausnummer 100 und an die Nordwestseite der Alten Landstraße verspringend, diese bis zur Nordostseite des Gnadenbergwegs, dieser bis zur Ostseite der Hummelsbüttler Hauptstraße, diese bis zur Nordseite des Wegs Kurzer Kamp, die ehemalige Gemeindegrenze gegen Hummelsbüttel bis zum Wakendorfer Weg, diesen überschreitend, die östliche Grenze der Grundstücke am Jersbeker Weg bis zur Landesgrenze, diese bis zur Grenze gegen den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Wandsbek, diese bis zum südlichen Ufer des Eilbekkanals an der Richardstraßenbrücke.


Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)

Vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380)

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften 1 - 13
  
Zweiter Abschnitt  
Richterwahl 14 - 27a
  
Dritter Abschnitt  
Richtervertretungen  
  
1. Allgemeines 28
  
2. Richterräte 29 - 60
  
3. Präsidialräte 61 - 69
  
4. Rechtsstreitigkeiten 70
  
Vierter Abschnitt  
Richterdienstgerichte  
  
1. Errichtung, Zuständigkeit und Rechtszug 71 - 74
  
2. Besetzung 75 - 79
  
3. Präsidien 80 - 81
  
4. Disziplinarverfahren 82 - 86
  
5. Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren 87 - 91
  
Fünfter Abschnitt  
Übergangs- und Schlussvorschriften 92 - 96

§§ 1 - 13, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HmbRiG – Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Hamburgischen Verfassungsgerichts bleibt unberührt.


§ 2 HmbRiG – Richtereid

(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung des oberen Landesgerichts des Gerichtszweiges, bei dem er verwendet werden soll, zu leisten:

  1.  

    "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

(3) Der Eid soll vor Beginn der richterlichen Tätigkeit geleistet werden.


§ 3 HmbRiG – Eid oder Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter

(1) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(2) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:

  1.  

    "Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.

(3) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:

  1.  

    "Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.

(5) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin,

  1.  

    die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.

Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.


§ 3a HmbRiG – Dienstliche Beurteilungen

(1) Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung); sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Die für die Justiz zuständige Behörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen, insbesondere die Beurteilungszeiträume für die Regelbeurteilungen bestimmen und bei Richtern auf Lebenszeit Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen.

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Richters. Bei der Beurteilung sind die sich aus § 26 Absätze 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

(3) Die Beurteilung ist dem Richter zu eröffnen und auf Wunsch mit ihm zu erörtern.


§ 3b HmbRiG – Fortbildung

Richter sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten fortzubilden. Die dienstliche Fortbildung ist vom Dienstherrn durch geeignete Maßnahmen zu fördern.


§ 4 HmbRiG – Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Richter ist auf Antrag

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen,

  2. 2.

    Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,

    wenn er mindestens

    1. a)

      ein Kind unter achtzehn Jahren oder

    2. b)

      einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

    tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 5 Absatz 1 siebzehn Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während der Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Während der Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nummer 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 ( BGBl. I S. 2477 , 2482 ), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 ( BGBl. I S. 2233 , 2238 ), in der jeweils geltenden Fassung versichert ist.

(6) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag der zuständige Dienstvorgesetzte. Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 4a HmbRiG – Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit

(1) Ein Richter ist für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Dienstbezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 ( BGBl. I S. 2424 , 2463 ), in der jeweils geltenden Fassung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Verhinderung). Die Verhinderung an der Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Einem Richter, der

  1. 1.

    einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegt oder

  2. 2.

    einen minderjährigen pflegebedürftige nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreut oder

  3. 3.

    einen nahen Angehörigen begleitet, der an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,

ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung bis zu 40 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen (Pflegezeit). Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(3) Der Antrag auf Pflegezeit soll spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn schriftlich gestellt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 4b für denselben nahen Angehörigen in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit im unmittelbaren Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen und abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.

(4) Die Pflegezeit nach Absatz 2 beträgt für jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 längstens sechs Monate, in Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 4b dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(5) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Der zuständige Dienstvorgesetzte ist unverzüglich über die veränderten Umstände zu unterrichten. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit seiner Zustimmung.


§ 4b HmbRiG – Familienpflegezeit

(1) Einem Richter ist auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten

  1. 1.

    zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umgebung oder

  2. 2.

    zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung

Teilzeitbeschäftigung bis zu 40 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen (Familienpflegezeit). § 4a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate beantragt worden, kann sie mit Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Familienpflegezeit nach Absatz 1 und Pflegezeit nach § 4a dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen oder dessen Kenntnis folgt, zu widerrufen. Der Richter ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Ist dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten.


§ 5 HmbRiG – Urlaub ohne Dienstbezüge

(1) Einem Richter

  1. 1.

    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,

  2. 2.

    nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.

    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  2. 2.

    der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt schriftlich zustimmt,

  3. 3.

    der Richter erklärt, während des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Nebentätigkeiten nach § 8 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nummer 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderlaufen. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von siebzehn Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 4 dürfen zusammen eine Dauer von siebzehn Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist einem Richter nach einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung im öffentlichen Dienst von zusammen mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 3 § 5a Absatz 1 oder § 6 erreicht ist, die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.


§ 5a HmbRiG – Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, dass nach einer im voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.
    das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. 2.
    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. 3.
    der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,
  4. 4.
    der Richter eine Erklärung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 abgibt.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag der zuständige Dienstvorgesetzte. § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.


§ 6 HmbRiG

(weggefallen)


§ 6a HmbRiG – Benachteiligungsverbot

Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 4 , 5 und 5a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit reduziertem Dienst gegenüber Richtern mit regelmäßigem Dienst ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.


§ 7 HmbRiG – Eintritt in den Ruhestand

(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

(2) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

 AnhebungAltersgrenze
Geburtsjahrum MonateJahrMonat
1947 .....1651
1948 .....2652
1949 .....3653
1950 .....4654
1951 .....5655
1952 .....6656
1953 .....7657
1954 .....8658
1955 .....9659
1956 .....106510
1957 .....116511
1958 .....12660
1959 .....14662
1960 .....16664
1961 .....18666
1962 .....20668
1963 .....226610

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden, soweit nicht ein Fall von Absatz 6 vorliegt.

(4) Der Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. 1.

    schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 ( BGBl. I S. 1046 , 1047 ), zuletzt geändert am 24. März 2011 ( BGBl. I S. 453 , 495 ), in der jeweils geltenden Fassung ist und das 62. Lebensjahr vollendet hat oder

  2. 2.

    das 63. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Der Richter auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 ist und vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Für Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr  
beziehungsweiseAnhebungAltersgrenze
Monatum MonateJahrMonat
    
1952   
Januar .....1601
Februar .....2602
März .....3603
April .....4604
Mai .....5605
Juni bis Dezember6606
1953 .....7607
1954 .....8608
1955 .....9609
1956 .....106010
1957 .....116011
1958 .....12610
1959 .....14612
1960 .....16614
1961 .....18616
1962 .....20618
1963 .....226110

(6) Auf Antrag des Richters auf Lebenszeit, der zu dem in Absatz 2 Satz 1 oder 2 bestimmten Personenkreis gehört, ist der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um ein oder zwei Jahre, längstens aber bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, hinauszuschieben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Dienstzeit zu stellen. Der Antrag, den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben, kann zweimal gestellt werden. Wenn der Zeitraum von ein oder zwei Jahren nicht erfüllt werden kann, weil bereits vor Ablauf dieser Zeit das 67. Lebensjahr vollendet wird, ist auf Antrag des Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand um einen kürzeren Zeitraum bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben.


§ 8 HmbRiG – Geltung von Beamtenrecht

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen und das Wesen des Richteramtes ( Artikel 97 des Grundgesetzes ) nicht entgegensteht, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.

(2) Erleidet ein Richter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.


§ 9 HmbRiG – Mitgliedschaft in Volksvertretungen anderer Bundesländer

(1) Ein Richter darf die Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes nur annehmen, wenn er ohne Bezüge beurlaubt worden ist. Einem Antrag auf eine solche Beurlaubung ist stattzugeben.

(2) Die Zeit der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts, soweit sie vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze liegt. Die Entlassung eines Richters wegen einer solchen Tätigkeit ist unzulässig.


§ 10 HmbRiG – Verschwiegenheitspflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder die zu den Sitzungen oder als Büropersonal hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für

  1. 1.
    die Mitglieder eines Gremiums untereinander,
  2. 2.
    die Mitglieder des Richterrats gegenüber dem Gericht und der anderen Verwaltungseinheit nach § 32 Absatz 3 ,
  3. 3.
    die Schwerbehindertenvertretungen gegenüber ihren Richtervertretungen,
  4. 4.
    das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die durch Einsicht in Personalakten nach § 48 Absatz 4 Satz 1 bekannt geworden sind oder Verschlusssachen nach § 60 Absatz 1 betreffen.


§ 11 HmbRiG – Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter

Im Landespersonalausschuss nach § 94 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der jeweiligen Fassung treten in Angelegenheiten der Richter an die Stelle der vier von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften vorzuschlagenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vier Richter und ihre Stellvertreter, die von den Vorsitzenden aller Richterräte benannt werden. Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter können ebenfalls Richter sein.


§ 12 HmbRiG – Laufbahn für das Amt des Staatsanwalts

(1) Wer später unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt werden soll, kann seine Probezeit nur als Richter auf Probe ableisten.

(2) Eine Abkürzung der Probezeit im Einzelfall ist nicht zulässig.


§ 13 HmbRiG – Aufgabenzuweisung

Richtern können die Aufgaben

  1. 1.
    eines Vorsitzers der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle,
  2. 2.
    eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds im Ordnungsausschuss einer Hochschule,
  3. 3.
    eines Mitglieds in einem für eine Hamburger Vollzugsanstalt bestellten Anstaltsbeirat,
  4. 4.
    eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Seeamts Hamburg oder des Bundesoberseeamts

übertragen werden.


§§ 14 - 27a, Zweiter Abschnitt - Richterwahl

§ 14 HmbRiG – Amtszeit des Richterwahlausschusses

(1) Der Richterwahlausschuss nach Artikel 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gebildet.

(2) Der Richterwahlausschuss führt seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue Richterwahlausschuss gebildet ist. Die erneute Berufung der Mitglieder ist zulässig.


§ 15 HmbRiG – Senatoren und Staatsräte

Der Senat bestimmt in seiner Geschäftsverteilung die drei Senatoren oder Staatsräte, die dem Richterwahlausschuss angehören.


§ 16 HmbRiG – Bürgerliche Mitglieder

Die sechs bürgerlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses werden von der Bürgerschaft gewählt. Sie müssen zur Bürgerschaft wählbar und sollen im Rechtsleben erfahren sein.


§ 17 HmbRiG – Richterliche Mitglieder

(1) Die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses werden vom Senat auf Vorschlag der Richter der Hamburgischen Gerichte berufen. Die vorzuschlagenden Richter werden von den Richtern in geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Richter aller hamburgischen Gerichte wählen aus ihrer Mitte zwei auf Lebenszeit ernannte Richter.

(3) Die Richter des Hanseatischen Oberlandesgericht, des Landgerichts Hamburg, des Amtsgerichts Hamburg mit allen angeschlossenen Amtsgerichten, des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, des Verwaltungsgerichts Hamburg, des Landesarbeitsgerichts Hamburg, des Arbeitsgerichts Hamburg des Landessozialgerichts Hamburg, des Sozialgerichts Hamburg und des Finanzgerichts Hamburg wählen jeweils aus ihrer Mitte einen weiteren auf Lebenszeit ernannten Richter. Als drittes richterliches Mitglied des Richterwahlausschusses wirkt jeweils der Richter des Gerichts mit, bei dem der zu wählende Richter verwendet werden soll. Bei der Wahl eines Richters auf Probe der bei der Staatsanwaltschaft verwendet werden soll, ist Mitglied der Richter der nach Satz 1 von den Richtern des Hanseatischen Oberlandesgerichts gewählt worden ist.

(4) Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit gilt § 33 Absatz 2 entsprechend. Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, als ihre Stellvertreter und weiteren Stellvertreter die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(5) Leiter der Wahlen ist der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Er regelt die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens im Verwaltungswege.

(6) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts übermittelt die Berufungsvorschläge dem Senat.

(7) Für die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und deren Stellvertreter gilt § 28 Absatz 3 entsprechend.


§ 18 HmbRiG – Weitere Mitglieder

(1) Die zwei Rechtsanwälte im Richterwahlausschuss werden auf Vorschlag des Vorstands der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer von der Bürgerschaft gewählt.

(2) Bei der Wahl von Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wirken an Stelle der zwei Rechtsanwälte je ein auf diesen Rechtsgebieten erfahrener Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit, die auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber von der Bürgerschaft gewählt werden.


§ 19 HmbRiG – Stellvertreter

(1) Für jedes Mitglied des Richterwahlausschusses sind ein Stellvertreter und für die richterlichen Mitglieder jeweils ein weiterer Stellvertreter zu berufen. Für die nichtrichterlichen Mitglieder kann ein weiterer Stellvertreter berufen werden.

(2) Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend. Der weitere Stellvertreter erhält die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte nur dann, wenn das Mitglied und sein Stellvertreter verhindert sind oder das Mitglied oder sein Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss ausscheiden.


§ 20 HmbRiG – Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der nach § 15 bestimmten Mitglieder erlischt,

  1. 1.
    mit der Bestimmung eines anderen Mitglieds durch die Geschäftsverteilung des Senats,
  2. 2.
    mit dem Verlust des Amtes.

(2) Die Mitgliedschaft der nach § 16 gewählten Mitglieder erlischt,

  1. 1.
    durch Verzicht,
  2. 2.
    mit dem Verlust der Wählbarkeit,
  3. 3.
    durch Abberufung; dazu sind zwei übereinstimmende Beschlüsse der Bürgerschaft erforderlich, die der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl bedürfen und zwischen denen ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegen muss.

(3) Die Mitgliedschaft der nach § 17 berufenen Mitglieder erlischt

  1. 1.

    durch Verzicht,

  2. 2.

    durch Verlust des Amtes,

  3. 3.

    mit dem Verlust der Wählbarkeit und  (1)

  4. 4.

    bei den nach § 17 Absatz 3 vorgeschlagenen Richtern auch dann, wenn sie

    1. a)

      aus dem Gericht, dessen Richter sie vorgeschlagen haben, ausscheiden,

    2. b)

      zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate abgeordnet werden oder

    3. c)

      für länger als drei Monate ohne Bezüge beurlaubt sind.

(1) Red. Anm.:

Nach § 2 Absatz 2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes vom 15. November 2011 (HmbGVBl. S. 503) gilt:

"§ 1 Nummer 6.2 [= § 20 Absatz 3 Nr. 3] findet Anwendung mit dem Beginn der Siebzehnten Amtszeit des Richterwahlausschusses nach dem Hamburgischen Richtergesetz."

(4) Die Mitgliedschaft der nach § 18 gewählten Mitglieder erlischt

  1. 1.
    durch Verzicht,
  2. 2.
    bei den nach § 18 Absatz 1 gewählten Mitgliedern auch dann, wenn sie bei keinem hamburgischen Gericht mehr zugelassen sind.

(5) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Richterwahlausschusses auszusprechen.


§ 21 HmbRiG – Berufung von Nachfolgern

(1) Scheidet ein Mitglied, ein Stellvertreter oder ein weiterer Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss aus, so wird ein Nachfolger berufen.

(2) Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds, eines Stellvertreters oder eines weiteren Stellvertreters nach § 17 ist als Nachfolger der Richter vorzuschlagen, der bei der Wahl nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 22 HmbRiG – Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines Richters ruht, solange

  1. 1.
    gegen ihn ein Verfahren nach Artikel 63 Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt anhängig ist,
  2. 2.
    ihm ein Richterdienstgericht die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt hat.

(2) Die Mitgliedschaft eines nach § 16 oder nach § 18 Absatz 1 gewählten Rechtsanwalts ruht, solange gegen ihn ein Vertretungsverbot besteht.


§ 23 HmbRiG – Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn Umstände vorliegen, die § 41 Nummer 1, 2, 2a. oder 3 der Zivilprozessordnung entsprechen.

(2) Im übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung im Richterwahlausschuss aus. Ob die Besorgnis begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Ausschuss ohne die Stimme des Betroffenen.


§ 24 HmbRiG – Eintritt der Stellvertreter

Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle. Das betreffende Mitglied soll Umstände nach Satz 1 unverzüglich seinem Stellvertreter und dem Vorsitzenden des Richterwahlausschusses mitteilen.


§ 25 HmbRiG – Vorsitz, Aufgaben des Vorsitzenden, Vorschlagsrecht und Einsichtnahme in Personalakten

(1) Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt ein Senator oder im Ausnahmefall ein Staatsrat. Er und sein Stellvertreter werden vom Senat bestimmt.

(2) Der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und Stellvertreter, etwa durch Handschlag, auf gerechte und gewissenhafte Pflichterfüllung, vor allem auch darauf, dass sie ihre Stimme nur solchen Bewerbern geben dürfen, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten die Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben des Amtes gewachsen und im Amt und außerhalb des Amtes nicht gegen das Grundgesetz und die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verstoßen.

(3) Vorschläge zur Ernennung von Richtern können dem Richterwahlausschuss von der für die Justiz zuständigen Behörde, den Ausschussmitgliedern und ihren Stellvertretern vorgelegt werden.

(4) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Richterwahlausschusses ein und bereitet diese vor. Die Einladung und die Tagesordnung sollen den Mitgliedern und den nach § 26 Absatz 1 Satz 3 teilnahmeberechtigten Personen mindestens drei Wochen vor der Sitzung zugehen, wobei es dem Vorsitzenden freisteht, die Unterlagen ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern sowie deren Stellvertretern werden die Personalunterlagen und Personalbögen für die vorgeschlagenen Personen zur Verfügung gestellt, wobei es dem Vorsitzenden freisteht, die Unterlagen ausschließlich elektronisch zu übermitteln. § 48a Absatz 1 gilt für diese Unterlagen entsprechend. Den nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und ihren Stellvertretern werden Personalunterlagen, Personalbögen und etwaige sonstige Unterlagen über Vorschläge nicht übersandt oder auf andere Weise zugänglich gemacht.

(5) Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Personalakten der Bewerber. Die Einsichtnahme wird dabei ausschließlich in der Form gewährt, in der die jeweilige Personalakte geführt wird. Ein Recht auf Einsichtnahme besteht nicht für die nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und ihre Stellvertreter.

(6) Sämtliche Mitglieder und Stellvertreter haben dem Vorsitzenden die zur Vorbereitung, Einberufung und Durchführung des Richterwahlausschusses erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, einschließlich insbesondere funktionsfähiger E-Mail-Adressen zur Abwicklung aller zur Durchführung des Richterwahlausschusses erforderlichen Maßnahmen.


§ 26 HmbRiG – Teilnahme an den Sitzungen, Beschlussfassung

(1) Der Richterwahlausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Die nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und die Stellvertreter können an den Sitzungen teilnehmen. Andere Personen, insbesondere die Gerichtspräsidenten, können hinzugezogen werden. Auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder gibt der Richterwahlausschuss dem Vorsitzenden des zuständigen Präsidialrats im Einzelfall Gelegenheit zur Teilnahme. Nach den Sätzen 2 bis 4 anwesende Personen haben das Recht, sich zu äußern.

(2) Der Richterwahlausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung im Rahmen der Sitzung kann dabei mittels Stimmzetteln oder elektronisch erfolgen, worüber der Vorsitzende entscheidet. Die Anonymität der Stimmabgabe ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(3) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Richterwahlausschusses mittels Telefon- oder Videokonferenz, durchzuführen. Die Abstimmung kann dabei im Rahmen der Sitzung elektronisch oder im Anschluss an die Sitzung schriftlich (Briefwahl) oder elektronisch erfolgen, worüber jeweils der Vorsitzende entscheidet. Die Anonymität der Stimmabgabe ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Der Vorsitzende trägt dafür Sorge, dass die Abstimmung, sofern sie nicht bereits in der Sitzung erfolgt, unverzüglich im Anschluss an diese durchgeführt wird und legt angemessene Fristen hierfür fest. Die Teilnehmer haben durch organisatorische Maßnahmen die Wahrung der Vertraulichkeit der Sitzung sicherzustellen, dies gilt insbesondere für die zur Verfügung gestellten Informationen und Zugangsdaten. Ausgenommen hiervon ist die erforderliche Weitergabe der Informationen und Zugangsdaten an deren Vertreter. Die Teilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten, von denen aus sie an den Sitzungen elektronisch teilnehmen, nicht für Dritte zugänglich sind. Im Übrigen bleiben die Absätze 1 und 2 unberührt.

(4) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 3 Satz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 25 Absatz 4 erfolgen. Dabei soll vom Vorsitzenden auch angegeben werden, in welcher Form die Stimmabgabe zu erfolgen hat und ob diese im Rahmen der Sitzung oder im Anschluss an diese durchgeführt wird. Für den Fall der Briefwahl sollen Stimmzettel nach Möglichkeit bereits mit der Einladung versandt werden.

(5) Der Richterwahlausschuss darf erst beschließen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des § 69 Absatz 1 Satz 1 verstrichen ist.


§ 26a HmbRiG – Vereinfachte Beschlussfassungen

Für Entscheidungen über die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit, über die Einstellung eines Bewerbers für eine Richterstelle auf Probe oder kraft Auftrags sowie über die Übertragung von Richterämtern mit anderer Amtsbezeichnung der Besoldungsstufen R 1 und R 2 kann der Richterwahlausschuss Regelungen über eine vereinfachte Beschlussfassung, etwa im Wege zusammenfassender Entscheidung oder der Vorabentscheidung, treffen.


§ 27 HmbRiG – Niederschrift

In jeder Sitzung des Richterwahlausschusses ist eine Niederschrift über die gefassten Beschlüsse zu fertigen. Diese ist dem Senat zu übersenden. In den Fällen des § 26 Absätze 3 und 4 ist es ausreichend, wenn die Niederschrift unverzüglich nach erfolgter Beschlussfassung erstellt und übersandt wird. Eine Aufzeichnung der Sitzungen erfolgt nicht, auch wenn diese mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.


§ 27a HmbRiG – Stellenausschreibungen

Zu besetzende freie Richterstellen werden ausgeschrieben. Für die Ausschreibung der Neueinstellungen genügt ein allgemein zugänglicher Hinweis im Internet.


§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen
§ 28, 1. - Allgemeines

§ 28 HmbRiG – Begriff, Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Richtervertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    die Richterräte,
  2. 2.
    die Präsidialräte.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen führen ihr Amt unentgeltlich. Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu befreien, soweit es zur Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben notwendig ist.

(3) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Recht der Richtervertretungen wahrnehmen, dürfen dann nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.


§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen
§§ 29 - 60, 2. - Richterräte

§ 29 HmbRiG – Bildung und Zusammensetzung

(1) Je ein Richterrat wird gebildet bei dem

  1. 1.
    Hanseatischen Oberlandesgericht,
  2. 2.
    Landgericht Hamburg,
  3. 3.
    Amtsgericht Hamburg für alle hamburgischen Amtsgerichte,
  4. 4.
    Hamburgischen Oberverwaltungsgericht,
  5. 5.
    Verwaltungsgericht Hamburg,
  6. 6.
    Landesarbeitsgericht Hamburg gemeinsam mit dem Arbeitsgericht Hamburg,
  7. 7.
    Landessozialgericht Hamburg gemeinsam mit dem Sozialgericht Hamburg
  8. 8.
    Finanzgericht Hamburg.

(2) Die Richterräte bestehen bei dem Landgericht Hamburg und bei dem Amtsgericht Hamburg aus jeweils fünf Mitgliedern, im Übrigen aus jeweils drei Mitgliedern, soweit nicht weitere Mitglieder nach § 34 Absatz 3 hinzutreten. Dem Richterrat bei dem Amtsgericht Hamburg soll mindestens ein Richter der angeschlossenen Amtsgerichte angehören. Dem bei dem Landesarbeitsgericht Hamburg gemeinsam mit dem Arbeitsgericht Hamburg bestehenden Richterrat soll mindestens ein Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg, dem bei dem Landessozialgericht Hamburg gemeinsam mit dem Sozialgericht Hamburg bestehenden Richterrat mindestens ein Richter des Landessozialgerichts Hamburg angehören.


§ 30 HmbRiG – Zusammenarbeit

Richterrat und Gericht arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertrauensvoll zusammen. Dies gilt auch für die nach § 32 Absatz 2 zuständige Verwaltungseinheit. Der Richterrat hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den in dem jeweiligen Gericht vertretenen Berufsverbänden als den berufenen Interessenvertretungen der Richterschaft wahrzunehmen.


§ 31 HmbRiG – Aufgaben

(1) Der Richterrat wird nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt

  1. 1.
    an allgemeinen sozialen Angelegenheiten der Richter,
  2. 2.
    an personellen Angelegenheiten der Richter, soweit nicht der Präsidialrat zu beteiligen ist,
  3. 3.
    an sonstigen Angelegenheiten der Richter,
  4. 4.
    gemeinsam mit den Personalräten an Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen.

(2) Der Richterrat hat außerdem die Aufgaben,

  1. 1.
    Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen,
  2. 2.
    darauf hinzuwirken, dass die zu Gunsten der Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  3. 3.
    Beschwerden und Anregungen von Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gericht auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
  4. 4.
    auf Maßnahmen hinzuwirken, die der Gleichstellung von Richterinnen und Richtern dienen,
  5. 5.
    die berufliche Entwicklung schwerbehinderter Richter sowie die Eingliederung und Entwicklung sonstiger schutzbedürftiger Personen zu fördern und entsprechende Maßnahmen zu beantragen,
  6. 6..
    die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Gericht einzusetzen.


§ 32 HmbRiG – Zuständigkeiten

(1) Der Richterrat ist für das Gericht zuständig, bei dem er besteht. Bei Abordnungen an ein anderes Gericht, die wesentlich auch dazu dienen, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen, ist nur der Richterrat des Gerichts zuständig, dem der Richter angehört.

(2) Ist oder wird eine andere Verwaltungseinheit für eine Angelegenheit zuständig, so tritt sie an die Stehe des Gerichts; dies gilt nicht für die oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeit des Richterrats wird hierdurch nicht berührt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 erfolgt die Beteiligung des Richterrats durch den Präsidenten des Gerichts, dem der Richter angehört.

(3) Für das Gericht handelt der Präsident, für eine andere Verwaltungseinheit ihr Leiter. Der Präsident und der Leiter der Verwaltungseinheit können sich durch von ihnen benannte Personen vertreten lassen.


§ 33 HmbRiG – Wahl des Richterrats

(1) Der Richterrat wird von den Richtern aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei dem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. Die beurlaubten Richter sind wahlberechtigt bei dem Gericht, bei dem sie zuletzt beschäftigt waren. Nicht wählbar sind die Präsidenten der Gerichte, ihre ständigen Vertreter, die Richter, die innerhalb einer Präsidialabteilung eines Gerichts (Präsidialrichter) mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sowie die Direktoren der dem Amtsgericht Hamburg angeschlossenen Amtsgerichte.

(3) Die Wahlen finden im Regelfall alle vier Jahre statt.

(4) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist der Richterrat zu wählen, wenn

  1. 1.
    die Gesamtzahl der Mitglieder des Richterrats nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
  2. 2.
    der Richterrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  3. 3.
    die Wahl mit Erfolg nach § 37 angefochten worden ist,
  4. 4.
    der Richterrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 39 aufgelöst ist.

Ist der Richterrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein Jahr im Amt, so findet die Neuwahl zum übernächsten regelmäßigen Wahltermin statt.


§ 34 HmbRiG – Wahlgrundsätze

(1) Der Richterrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl gewählt.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat Stimmen in Höhe der regelmäßigen Zahl der Mitglieder des Richterrats nach § 29 Absatz 2 Satz 1 .

(3) Ist nach Absatz 1 kein Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg als Mitglied des Richterrats nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 oder des Landessozialgerichts Hamburg als Mitglied des Richterrats nach § 29 Absatz 1 Nummer 7 gewählt, so wird der Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg oder des Landessozialgerichts Hamburg, der die höchste Zahl der Erststimmen erhalten hat, zusätzliches Mitglied des Richterrats.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.


§ 35 HmbRiG – Wahlvorschläge

(1) Die wahlberechtigten Richter und die Berufsverbände der Richter, die in dem Gericht vertreten sind, können Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sollen Richterinnen und Richter in angemessenem Verhältnis berücksichtigen.

(3) Wahlvorschläge müssen von mindestens drei, bei dem Landgericht Hamburg und dem Amtsgericht Hamburg von mindestens fünf wahlberechtigten Richtern unterstützt werden, wobei für die Übermittlung und Unterstützung von Vorschlägen jeweils die Textform erforderlich ist. Den Wahlvorschlägen ist die Zustimmung der Bewerber zu ihrer Benennung in Textform beizufügen. Jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

(4) Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Verwaltungswege.


§ 36 HmbRiG – Wahlvorstand

(1) Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richterrat drei Wahlberechtigte zum Wahlvorstand für die Wahl zum Richterrat. In den Fällen des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 2 erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands umgehend. Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören.

(2) Der Präsident des Gerichts beruft eine Richterversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein, wenn

  1. 1.
    sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats kein Wahlvorstand besteht,
  2. 2.
    drei Wochen nach Eintritt eines Falles von § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 2 kein Wahlvorstand besteht,
  3. 3.
    ein Fall von § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eingetreten ist oder
  4. 4.
    aus einem anderen Grund kein Richterrat besteht.

Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Wählt die Richterversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident des Gerichts.

(3) Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied besteht oder gewählt werden.

(4) Der Wahlvorstand leitet die Wahl unverzüglich ein. Sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden.

(5) Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, steht das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in dem Gericht bekannt. Dem Präsidenten des Gerichts ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

(6) Kommt der Wahlvorstand seinen Pflichten nicht nach, so beruft der Präsident des Gerichts eine Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein.


§ 37 HmbRiG – Wahlanfechtung

(1) Die Wahl kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß nicht beeinflusst worden sein kann.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte und der Präsident des Gerichts. Die Anfechtung ist nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands können nur zusammen mit der Wahl angefochten werden.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung führt der aus der angefochtenen Wahl hervorgegangene Richterrat die Geschäfte fort, wenn das Verwaltungsgericht nicht auf Antrag eine abweichende einstweilige Regelung trifft.

(5) Ist die Wahl mit Erfolg angefochten worden, führt der Richterrat, der vor der angefochtenen Wahl zuletzt im Amt war, die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Richterrats ( § 44 ) fort.


§ 38 HmbRiG – Amtszeit des Richterrats

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Richterrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Richterrat besteht, mit dem Ablauf dessen Amtszeit.

(2) Die Amtszeit des Richterrats endet

  1. 1.

    mit Ablauf der vierjährigen Amtszeit,

  2. 2.

    im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 1 mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses,

  3. 3.

    im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 2 mit dem Rücktritt des Richterrats,

  4. 4.

    im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 4 mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, mit der der Richterrat aufgelöst wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 führen die Mitglieder des bisherigen Richterrats, im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Richterrats ( § 44 ) fort.


§ 39 HmbRiG – Auflösung und Ausschluss

Ein Viertel der Wahlberechtigten und der Präsident des Gerichts können beim Verwaltungsgericht die Auflösung des Richterrats oder den Ausschluss eines Mitglieds wegen grober Vernachlässigung der Aufgaben oder Befugnisse oder grober Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Richterrat beantragt werden.


§ 40 HmbRiG – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Richterrat erlischt durch

  1. 1.
    Ende der Amtszeit,
  2. 2.
    Niederlegung des Amtes,
  3. 3.
    Beendigung des Dienstverhältnisses,
  4. 4.
    Ausscheiden aus dem Gericht,
  5. 5.
    Abordnung zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate,
  6. 6.
    Beurlaubung ohne Bezüge für länger als drei Monate,
  7. 7.
    Verlust des passiven Wahlrechts in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 3 ,
  8. 8.
    erfolgreiche Wahlanfechtung, Auflösung des Richterrats oder Ausschluss aus dem Richterrat durch gerichtliche Entscheidung,
  9. 9.
    gerichtliche Feststellung, dass der Gewählte nicht wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt, die Feststellung kann auch nach dem Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung beantragt werden.


§ 41 HmbRiG – Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschluss von der Mitwirkung

Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt § 22 Absatz 1 , für den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzelfall gilt § 23 entsprechend.


§ 42 HmbRiG – Ersatzmitglieder

(1) Erlischt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Richterrats, so tritt der Richter mit der nächsthöchsten Zahl der Stimmen als Ersatzmitglied an dessen Stelle.

(2) War das zu ersetzende Mitglied der einzige dem Richterrat nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 angehörende Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg oder des Landessozialgerichts Hamburg, so tritt der aus diesem Gericht stammende Richter als Ersatzmitglied ein, der die nächsthöchste Zahl der Stimmen erhalten hat.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend.


§ 43 HmbRiG – Stellvertreter

Im Fall der zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds erfolgt die Vertretung durch den Richter, der die nächsthöchste Zahl der Stimmen erhalten hat. Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.


§ 44 HmbRiG – Einberufung, Vorsitz, Geschäftsführung

(1) Innerhalb von drei Wochen nach dem Beginn der Amtszeit beruft der Wahlvorstand den Richterrat ein.

(2) Der Richterrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie die nach Satz 2 erforderliche Zahl von Stellvertretern. Bei den Richterräten nach § 29 Absatz 1 Nummern 2 und 3 sind jeweils mindestens zwei, bei den übrigen Richterräten ist jeweils mindestens ein Stellvertreter zu bestimmen; werden mehrere Stellvertreter bestimmt, ist die Reihenfolge der Vertretung vom Richterrat festzulegen. § 43 findet keine Anwendung.

(3) Zu den weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende den Richterrat ein. Er lädt dazu die Mitglieder des Richterrats und die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein, wobei nach Entscheidung des Vorsitzenden Einladung und Mitteilung auch ausschließlich elektronisch übermittelt werden können. Eine Verhinderung soll unverzüglich mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann den Stellvertreter ein.

(4) Der Vorsitzende hat den Richterrat einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn

  1. 1,

    der Präsident des Gerichts,

  2. 2.

    ein Viertel der Mitglieder des Richterrats,

  3. 3.

    in Angelegenheiten der Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung

es beantragt.

(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Richterrat ihm Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse und ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Richterrat gegenüber abzugeben sind.

(6) § 25 Absatz 6 gilt entsprechend.


§ 45 HmbRiG – Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Richterrats sind nicht öffentlich.

(2) Der Präsident des Gerichts oder ein von ihm benannter Vertreter nimmt an den Sitzungen teil, deren Einberufung der Präsident des Gerichts beantragt hat oder zu denen der Präsident des Gerichts ausdrücklich eingeladen worden ist.

(3) Auf Beschluss des Richterrats können andere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.


§ 46 HmbRiG – Beschlussfassung, Sitzungsniederschrift

(1) Der Richterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten gefasst. Sofern eine geheime Abstimmung durchgeführt wird, gilt § 26 Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(3) Der Präsident des Gerichts oder der von ihm benannte Vertreter ist bei der Beschlussfassung nicht anwesend.

(4) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Richterratsmitglieds unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Für die Dauer dieser zeitweiligen Verhinderung gilt § 43 entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für die Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen teilzunehmen.

(5) In personellen Angelegenheiten kann der Richterrat beschließen, dass dem unmittelbar von der Maßnahme Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, vom Richterrat gehört zu werden.

(6) Über jede Verhandlung des Richterrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer selbst einzutragen hat.

(7) Richtern ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf ihren Antrag der entsprechende Beschluss des Richterrats mitzuteilen. Auf Verlangen des Richters hat der Richterrat seinen Beschluss zu erläutern.


§ 46a HmbRiG – Sitzungsdurchführung mittels Telefon-/Videokonferenz

(1) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Richterrates mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen. § 26 Absatz 3 Sätze 2 bis 7 und § 27 Satz 4 gelten entsprechend.

(2) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 44 Absatz 3 erfolgen. § 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Sitzungsniederschrift gilt § 46 Absatz 6 , wobei diese entsprechend § 27 Satz 3 auch im Nachgang zur Sitzung aufgenommen werden kann. Zudem genügt abweichend von § 46 Absatz 6 Sätze 2 und 3 im Falle des Satzes 1 die nachträgliche Unterzeichnung allein durch den Vorsitzenden unter Beifügung einer Anwesenheitsliste in Textform.

(4) Im Übrigen bleiben die §§ 44 bis 46 unberührt.


§ 47 HmbRiG – Kosten und Geschäftsbetrieb

(1) Die durch die Wahl und die Tätigkeit des Richterrats entstehenden Kosten trägt die zuständige Behörde.

(2) Die Mitglieder des Richterrats erhalten bei Reisen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159), zuletzt geändert am 29. April 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Gericht sorgt dafür, dass die äußeren Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb des Richterrats geschaffen werden; insbesondere sind dem Richterrat für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung in dem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustehen.

(4) Dem Richterrat werden geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt. Dazu zählt auch die Nutzung der im Gericht gebräuchlichen elektronischen Medien. In dringenden Fällen werden Bekanntmachungen des Richterrats wie dienstliche Mitteilungen bekannt gegeben.


§ 48 HmbRiG – Beteiligungsgrundsätze

(1) Der Richterrat ist von dem Gericht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Vor Organisationsentscheidungen des Gerichts, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist der Richterrat frühzeitig und fortlaufend zu informieren. Absatz 3 und § 56 Absatz 4 bleiben unberührt.

(2) Dem Richterrat sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Informationen, über die das Gericht verfügt, sind dem Richterrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Vorlage kann auch durch ausschließlich elektronische Übermittlung erfolgen.

(3) Gericht und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen, wobei diese auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können.

(4) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Richters und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrats eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind dem Richterrat oder einem vom betroffenen Richter bestimmten Richterratsmitglied auf Verlangen des betroffenen Richters zur Kenntnis zu geben.

(5) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für einen Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.


§ 48a HmbRiG – Behandlung personenbezogener Unterlagen

(1) Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben oder, soweit eine elektronische Übermittlung erfolgt ist, zu löschen. Eine darüber hinausgehende Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie die Speicherung und elektronische Auswertung der in ihnen enthaltenen Daten in Dateien durch den Richterrat ist unzulässig.

(2) Unterlagen des Richterrats, die personenbezogene Daten enthalten (zum Beispiel Niederschriften, Personallisten), sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, aufzubewahren und spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode des Richterrats dem Staatsarchiv anzubieten. Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden. Das Gericht hat dem Richterrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.


§ 49 HmbRiG – Inhalt und Verfahren bei der Mitbestimmung

(1) Der Richterrat bestimmt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Richter insgesamt, Gruppen oder einzelne von ihnen betreffen oder sich auf sie auswirken. Bei einer Regelung durch Rechtsvorschrift oder einer Regelung der obersten Dienstbehörde ( § 59 ) entfällt die Mitbestimmung des Richterrats.

(2) Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung, durch die das Gericht in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Richter nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. Keine Maßnahmen sind insbesondere

  1. 1.

    Handlungen, die eine Maßnahme nur vorbereiten,

  2. 2.

    Erläuterungen von geltenden Regelungen oder

  3. 3.

    Weisungen, die außerhalb von Rechtsprechungsaufgaben an einzelne oder mehrere Richter ergehen und die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln.

(3) Die in den §§ 55 und 56 genannten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen schließen eine Mitbestimmung bei anderen Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht aus. Die §§ 55 und 56 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf Absatz 1 ist ausgeschlossen.

(4) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Richterrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus erteilen. Die entsprechenden Fallgruppen werden gemeinsam von dem Gericht und dem Richterrat festgelegt.

(6) Das Gericht unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme einschließlich der diese vorbereitenden Handlungen und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Richterrats ist dem Gericht innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. Das Gericht kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen. Im Übrigen kann die Frist im Einzelfall im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Gericht und Richterrat verkürzt oder verlängert werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb der Frist nach den Sätzen 2 bis 4 schriftlich und aus darzulegenden Gründen, die im Aufgabenbereich des Richterrates liegen, verweigert. Der Richterrat hat die für ihn maßgeblichen Einwände inhaltlich nachvollziehbar zu benennen. In den Fällen des § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 hat sich die Begründung ersichtlich auf die beantragte Maßnahme zu beziehen. Bei den darzulegenden Sachgründen ist auf die Argumentation des Gerichts einzugehen. Den Sachgründen ist gleichgestellt, wenn der Richterrat innerhalb der Frist geltend macht, dass

  1. 1.

    die Maßnahme gegen

    1. a)

      eine Bestimmung in einer Rechtsvorschrift,

    2. b)

      eine gerichtliche Entscheidung,

    3. c)

      eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde,

    4. d)

      eine Dienstvereinbarung oder

    5. e)

      eine Unfallverhütungsvorschrift

    verstößt, oder

  2. 2.

    die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Richter oder andere Richter benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder

  3. 3.

    die begründete Besorgnis besteht, dass das Verfahren, die Begründung und die Form der beabsichtigten Maßnahme nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen.

Ohne eine Begründung nach den Sätzen 7 und 8 oder ein Geltendmachen der Gründe nach Satz 9 Nummern 1 bis 3 gilt die Zustimmung als erteilt.

(7) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie dem Gericht vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen; der Antrag ist auch in den Fällen des § 32 Absatz 2 an die Dienststelle zu richten, bei der der Richterrat besteht. Das Gericht gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.

(8) Soweit der Richterrat im Zuge der Mitbestimmung nach Absatz 6 oder 7 Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes nachteilig werden können, hat das Gericht den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.


§ 50 HmbRiG – Schlichtungsstelle

(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Gericht und dem Richterrat nicht zur Einigung oder erklärt sich das Gericht nicht innerhalb der Frist des § 49 Absatz 7 Satz 2 oder Satz 3 , so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist schriftlich die Schlichtungsstelle angerufen werden. Gericht und Richterrat können einvernehmlich im Einzelfall schriftlich auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichten; § 51 bleibt unberührt.

(2) Die Schlichtungsstelle wird beim zuständigen Senator gebildet und soll innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Anrufung tagen. Sie besteht aus dem Senator oder einem von ihm benannten Stellvertreter, einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators und zwei vom Richterrat benannten Mitgliedern. Der Schlichtungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. Den Vorsitz führt der Senator oder der von ihm benannte Stellvertreter. Die Verhandlung der Schlichtungsstelle ist nicht öffentlich.

(3) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gehören der Schlichtungsstelle statt zwei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied an, sofern die Zahl der Wahlberechtigten gleich ist. Anderenfalls gehört der Schlichtungsstelle ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat; in diesem Fall gehört der Schlichtungsstelle ein weiterer Angehöriger des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators an.

(4) Das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten bekannt zu geben.


§ 51 HmbRiG – Einigungsstelle

(1) Wenn der Schlichtungsversuch scheitert oder eine Schlichtungsstelle nach § 50 Absatz 1 Satz 2 nicht gebildet wird, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs, der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist des § 49 Absatz 7 Satz 2 oder 3 schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung getagt hat.

(2) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei von ihr und dem Richterrat bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zu Stande, bestellt ihn die oberste Dienstbehörde nach der Reihenfolge auf einer zwischen ihr und den Berufsverbänden der Richter vereinbarten Liste oder, wenn eine Liste nicht besteht, der Präsident der Bürgerschaft. Der nach Satz 2 zu bestimmende Vorsitzende darf nicht dem Gericht angehören, das die Maßnahme beabsichtigt oder dessen Richterrat die Maßnahme beantragt hat. In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gehören der Einigungsstelle abweichend von Satz 2 statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entsenden Richterrat und Personalrat je zwei Mitglieder in die Einigungsstelle; in diesem Fall gehört der Einigungsstelle ein weiterer Angehöriger des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators an.

(3) Der Vorsitzende beruft die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung zu einer Sitzung ein. Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Dem Gericht und dem Richterrat ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle können zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden.

(4) Die Einigungsstelle beschließt nach mündlicher Beratung mit Mehrheit. Der Beschluss soll in der ersten Sitzung gefasst werden. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss muss den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

(5) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben.

(6) In den Fällen des § 55 ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle die Einigung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe dem Senat zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dem Vorsitzenden der Einigungsstelle ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist dem Senat zur Kenntnis zu geben. Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben.

(7) In den Fällen des § 56 Absatz 1 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an den Senat. Dieser entscheidet sodann endgültig. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 49 Absatz 3 Satz 1 . Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.


§ 52 HmbRiG – Verfahren bei der Mitwirkung

(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.

(2) Das Gericht teilt dem Richterrat die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und begründet sie. Der Richterrat hat Einwendungen oder abweichende Vorschläge dem Gericht innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder erhält er bei der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(4) Entspricht das Gericht den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt es dem Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.


§ 53 HmbRiG – Vorläufige Regelungen

Das Gericht kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis wir endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.


§ 54 HmbRiG – Dienstvereinbarungen

Dienstvereinbarungen sind zulässig. Sie werden vom Präsidenten des Gerichts und vom Richterrat geschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem Gericht bekannt gegeben. Soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, bleiben sie wirksam, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt sind.


§ 55 HmbRiG – Mitbestimmung

Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, insbesondere in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.
    Aufstellung von Urlaubsplänen und Festlegung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs sowie Ablehnung von Anträgen auf Erholungsurlaub,
  2. 2.
    Regelung der Ordnung in dem Gericht, soweit hiervon Richter betroffen sind,
  3. 3.
    Gestaltung der Arbeitsplätze,
  4. 4.
    Festsetzung von Vergütungssätzen für Nebentätigkeiten,
  5. 5.
    Gewährung und Ablehnung von Vorschüssen sowie von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  6. 6.
    Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  7. 7.
    Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen.


§ 56 HmbRiG – Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung

(1) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, insbesondere in folgenden personellen und sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.

    Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung,

  2. 2.

    allgemeine Regelungen über Nebentätigkeiten sowie Entscheidungen im Einzelfall, wenn deren Einschränkung oder Untersagung beabsichtigt ist,

  3. 3.

    Erlass von Disziplinarverfügungen und Ausspruch schriftlicher Missbilligungen,

  4. 4.

    Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,

  5. 5.

    Erlass von Beurteilungsrichtlinien,

  6. 6.

    Auswahl von Richtern für die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung,

  7. 7.

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen,

  8. 8.

    Bestellung von Personal- und Vertrauensärzten,

  9. 9.

    Durchführung der beruflichen Fortbildung mit Ausnahme der Gestaltung der Veranstaltungen und der Auswahl der Vortragenden,

  10. 10.

    Regelungen über einen richterlichen Eil- und Notdienst, soweit nicht das Präsidium zuständig ist,

  11. 11.

    Einführung oder wesentliche Ausweitung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und wesentliche Änderung von Arbeitsmethoden,

  12. 12.

    Einführung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen,

  13. 13.

    Einführung, Anwendung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von technischen Einrichtungen, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Richtern ermöglichen,

  14. 14.

    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung,

  15. 15.

    Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen Teilen von ihnen,

  16. 16.

    Entlassung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit Ausnahme der Fälle, in denen der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt oder die Richter die Entlassung selbst beantragt haben,

  17. 17.

    Stellung von Anträgen an die zuständige Behörde, die Probezeit vor der Beschlussfassung des Richterwahlausschusses über die Übernahme in das Richterverhältnis zu verlängern,

  18. 18.

    Abordnung ab einer Dauer von sechs Monaten, bei kürzerer Dauer nur, wenn die Abordnung an ein anderes Gericht wesentlich auch dazu dient, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen,

  19. 19.

    Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung,

  20. 20.

    Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen.

(2) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, bei personellen Angelegenheiten mitzuwirken, soweit sie die Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung betreffen, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind. In diesen Fällen besteht ein Mitbestimmungsrecht nach Absatz 1 Nummer 18 nicht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3, 16 und 17 wird der Richterrat bei Entscheidungen im Einzelfall nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

(4) Soweit das Gericht an

  1. 1.

    der Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,

  2. 2.

    der Bemessung des Personalbedarfs sowie

  3. 3.

    der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans des Gerichts

beteiligt ist, gibt es dem Richterrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Entwürfe Stellung zu nehmen. Ergibt sich keine Übereinstimmung, so legt das Gericht die Entwürfe mit der Stellungnahme des Richterrats dem zuständigen Senator vor.

(5) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Gerichts sowie für Dienst- und Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Richterrat zu beraten.

(6) Das Gericht und die in § 31 Absatz 2 Nummer 6 genannten Stellen haben den Richterrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen einschließlich aller Besichtigungen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Das Gericht hat dem Richterrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in § 31 Absatz 2 Nummer 6 genannten Stellen mitzuteilen. Der Richterrat wirkt bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten des Gerichts nach § 22 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mit. An den Besprechungen des Gerichts mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem entsprechend § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit gebildeten Arbeitsschutzsausschuss nehmen die vom Richterrat beauftragten Mitglieder teil. Der Richterrat erhält die Niederschriften über Besichtigungen, Untersuchungen und Besprechungen, zu denen er nach den Sätzen 1 und 3 hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat dem Richterrat die Dienstunfallberichte oder Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur Kenntnisnahme vorzulegen sowie ihm Abschriften zu überlassen; soweit diese Angaben über gesundheitliche Verhältnisse einer Person enthalten, ist deren Zustimmung erforderlich. § 193 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.


§ 57 HmbRiG – Von der Mitbestimmung ausgenommene Angelegenheiten

Von der Mitbestimmung durch den Richterrat sind ausgenommen:

  1. 1.

    Einzelfallentscheidungen nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, soweit sie nicht von § 55 Nummern 1 bis 7 oder § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 15 erfasst werden;

  2. 2.

    Maßnahmen, an denen der Richterwahlausschuss zu beteiligen ist ( Artikel 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg );

  3. 3.

    Maßnahmen, an denen der Präsidialrat zu beteiligen ist ( § 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 );

  4. 4.

    Entscheidungen, die in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen.


§ 58 HmbRiG – Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten

(1) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat beteiligt, so beraten und beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und eine nach Maßgabe von Absatz 2 bestimmte Zahl von Mitgliedern des Richterrats teilnehmen.

(2) Die Zahl der an der gemeinsamen Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Richterrats verhält sich zur Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zur Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten. Bei der Bildung der Zahl wird auf- oder abgerundet. Grundsätzlich werden Bruchteile ab 0,5 aufgerundet. Ist die Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten höher als die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten, so wird unabhängig von der Höhe des Bruchteils aufgerundet, wenn andernfalls die Zahl der teilnehmenden Richterratsmitglieder die Zahl der Mitglieder des Personalrats nicht überstiege. Ist die Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten niedriger als die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten, so wird unabhängig von der Höhe des Bruchteils abgerundet, wenn andernfalls die Zahl der teilnehmenden Mitglieder des Richterrats ebenso hoch wäre wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats.

(3) Ist die nach Absatz 2 ermittelte Zahl der an der gemeinsamen Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Richterrats höher als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so nehmen außer den Mitgliedern des Richterrats die nächstberufenen Ersatzmitglieder an der gemeinsamen Sitzung teil. Ist die Zahl niedriger als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so bestimmt der Richterrat die an der Sitzung teilnehmen Mitglieder.

(4) Für die gemeinsame Sitzung gelten die Vorschriften des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden des Richterrats einberufen und geleitet, wenn die Zahl der Richter nach Absatz 2 mindestens ebenso hoch ist wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats.


§ 59 HmbRiG – Vereinbarungen mit den Berufsverbänden der Richter

(1) In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, ist die allgemeine Regelung mit den Berufsverbänden der Richter verbindlich zu vereinbaren, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt. Die Vereinbarung kann durch den Senat ganz oder teilweise aufgehoben werden.

(2) Anzustreben ist eine ein vernehmliche, sachgerechte Einigung. Kommt eine allgemeine Regelung nicht zu Stande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch den Senat getroffen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde oder die beteiligten Berufsverbände die Verhandlungen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich für gescheitert erklärt haben. Der Senat kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 vorläufig treffen.

(3) In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitwirkung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, wirken die Berufsverbände der Richter mit, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt.

(4) Die Berufsverbände der Richter sind bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der richterlichen Verhältnisse zu beteiligen.

(5) Die Beteiligung wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.


§ 60 HmbRiG – Verschlusssachen

(1) Soweit Angelegenheiten, an denen ein Richterrat zu beteiligen ist, als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft sind, tritt an die Stelle des Richterrats ein von ihm zu bestimmendes Mitglied, das nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt ist, Kenntnis von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Das nach Absatz 1 bestimmte Mitglied muss Mitglied der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle sein.

(3) § 45 Absatz 3 gilt nicht.

(4) Der zuständige Senator oder die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass dem Mitglied nach Absatz 1, der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. In Verfahren nach § 70 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(5) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 , die Verschlusssachen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass neben das Mitglied nach Absatz 1 ein vom Personalrat zu benennendes Mitglied tritt.


§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen
§§ 61 - 69, 3. - Präsidialräte

§ 61 HmbRiG – Bildung und Zusammensetzung

(1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden.

(2) Der Präsidialrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus dreizehn Mitgliedern, der Präsidialrat für die Finanzgerichtsbarkeit aus drei Mitgliedern. Die übrigen Präsidialräte bestehen aus sieben Mitgliedern.

(3) Dem Präsidialrat gehören die Präsidenten und die gewählten Mitglieder der zu dem Gerichtszweig gehörenden Gerichte an.

(4) Von den gewählten Mitgliedern gehören an

  1. 1.
    je zwei dem Hanseatischen Oberlandesgericht, dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht Hamburg, dem Landessozialgericht Hamburg und dem Finanzgericht Hamburg,
  2. 2.
    je drei dem Verwaltungsgericht Hamburg dem Arbeitsgericht Hamburg, dem Sozialgericht Hamburg,
  3. 3.
    je vier dem Landgericht Hamburg und den Amtsgerichten.


§ 62 HmbRiG – Aufgaben

(1) Der Präsidialrat wird beteiligt vor jeder

  1. 1.
    Einstellung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags,
  2. 2.
    Ernennung von Richtern auf Lebenszeit,
  3. 3.
    Übertragung von Richterämtern mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,
  4. 4.
    Versetzung von Richtern auf Lebenszeit an ein anderes Gericht mit schriftlicher Zustimmung,
  5. 5.
    Einleitung von Verfahren vor dem Richterdienstgericht in den Fällen der §§ 31 und 34 des Deutschen Richtergesetzes ,
  6. 6.
    Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 und § 32 des Deutschen Richtergesetzes ,
  7. 7.
    Rücknahme von Ernennungen nach § 19 des Deutschen Richtergesetzes , an denen der Präsidialrat beteiligt war,
  8. 8.
    Entlassung von Richtern nach § 21 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 und 5 des Deutschen Richtergesetzes .

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 5 bis 8 wird der Präsidialrat nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.


§ 63 HmbRiG – Zuständigkeiten

(1) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweiges, in dem der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 5, 7 und 8 der Präsidialrat des Gerichtszweiges, dem der Richter angehört.

(2) Bei einem Richter auf Probe, der in der Staatsanwaltschaft verwendet werden soll, ist der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig.


§ 64 HmbRiG – Wahl, anwendbare Vorschriften

(1) Die Richter des Gerichts wählen die nach § 61 Absatz 4 auf das Gericht entfallenden Mitglieder des Präsidialrats in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl.

(2) Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Als Stellvertreter sind die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählt. Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat Stimmen in Höhe des Doppelten der Zahl der auf das Gericht entfallenden gewählten Mitglieder des Präsidialrats. Im Übrigen gelten für die Wahl des Präsidialrats und ihre Anfechtung § 33 Absätze 2 bis 4 , § 34 Absatz 4 , § 35 Absatz 4 sowie die §§ 36 und 37 entsprechend.

(5) Für die Amtszeit des Präsidialrats, seine Auflösung, den gerichtlichen Ausschluss gewählter Mitglieder, das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft und den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzelfall gelten § 22 Absatz 1 , § 23 und die §§ 38 bis 40 entsprechend.


§ 65 HmbRiG – Stellvertreter und Ersatzmitglieder

(1) Im Fall der zeitweiligen Verhinderung wird ein gewähltes Mitglied durch seinen Stellvertreter vertreten. Im Fall der zeitweiligen Verhinderung des Stellvertreters rückt der Richter nach, der die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat.

(2) Erlischt die Mitgliedschaft eines gewählten Mitglieds, so tritt sein Stellvertreter als Ersatzmitglied ein.

(3) Erlischt die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 eingetretenen Mitglieds, so tritt als Ersatzmitglied ein, wer die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Sein Stellvertreter ist der Richter, der die danach nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat.


§ 66 HmbRiG – Vorsitz, Geschäftsführung, Beschlussfassung, personenbezogene Unterlagen

(1) Vorsitzender des Präsidialrats ist der Präsident des oberen Landesgerichts des Gerichtszweiges.

(2) Die Präsidenten der Gerichte werden im Präsidialrat durch ihre ständigen Vertreter vertreten.

(3) Für die Geschäftsführung, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gelten § 44 Absatz 3 Sätze 2 und 3 und Absatz 5 , § 46 Absätze 1 und 2 und § 47 Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Für die Behandlung personenbezogener Unterlagen gilt § 48a Absatz 1 entsprechend.


§ 67 HmbRiG – Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Präsidialrats sind nicht öffentlich.

(2) Die zuständige Behörde kann sich gegenüber dem Präsidialrat äußern und zu diesem Zweck einen Vertreter in die Sitzungen des Präsidialrats entsenden. An der Beschlussfassung nimmt der Vertreter nicht teil.

(3) Hat in den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 3 und 4 der Bewerber keine Planstelle in dem Gerichtszweig inne, in dem er planmäßig verwendet werden soll, so nehmen die Mitglieder des Präsidialrats des Gerichtszweiges, in dem der Bewerber eine Planstelle innehat, an der Beratung, nicht jedoch an der Beschlussfassung des Präsidialrats teil.

(4) Auf Beschluss des Präsidialrats können andere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(5) Die Mitglieder des Präsidialrates und ihre Stellvertreter sind zur Bereitstellung erforderlicher personenbezogener Daten entsprechend § 25 Absatz 6 verpflichtet.


§ 67a HmbRiG – Sitzungsdurchführung mittels Telefon-/Videokonferenz

(1) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Präsidialrates mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen. § 26 Absatz 3 Sätze 2 bis 7 und § 27 Satz 4 gelten entsprechend. Im Übrigen bleiben die §§ 66 und 67 unberührt.

(2) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 66 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Sätze 2 und 3 erfolgen. § 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 68 HmbRiG – Einleitung der Beteiligung

(1) In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 beantragt die zuständige Behörde die Stellungnahme des Präsidialrats, wenn sie dem Richterwahlausschuss einen Bewerber zur Wahl aufgibt. Dem Antrag sind die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen, wobei Antrag und Unterlagen auch ausschließlich elektronisch übermittelt werden können.

(2) In den übrigen Fällen unterrichtet die zuständige Behörde den Präsidialrat rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme und begründet sie.

(3) Bei Auswahlgesprächen ist ein gewähltes Mitglied des Präsidialrats zu beteiligen.

(4) Die Mitglieder des Präsidialrats können die Personalakten des Bewerbers oder des betroffenen Richters einsehen. Die Einsichtnahme wird dabei ausschließlich in der Form gewährt, in der die jeweilige Personalakte geführt wird.


§ 69 HmbRiG – Stellungnahme

(1) In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 gibt der Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in Textform über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab. Auf Antrag des Bewerbers ist die Stellungnahme zu den Personalakten zu nehmen.

(2) In den übrigen Fällen ist der Präsidialrat berechtigt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in Textform abzugeben. Die beabsichtigte Maßnahme darf erst getroffen werden, wenn die Stellungnahme vorliegt oder die Frist des Satzes 1 verstrichen ist.


§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen
§ 70, 4. - Rechtsstreitigkeiten

§ 70 HmbRiG – Verwaltungsgerichtliches Verfahren

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen und ihre Stellvertreter sind in Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für den Fall der Wahlanfechtung für vorgeschlagene Richter.

(3) Über Streitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz entscheidet im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Streitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 , über die in gemeinsamer Sitzung beraten worden ist.


§§ 71 - 91, Vierter Abschnitt - Richterdienstgerichte
§§ 71 - 74, 1. - Errichtung, Zuständigkeit und Rechtszug

§ 71 HmbRiG – Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind die Richterdienstkammer und der Richterdienstsenat.

(2) Die Richterdienstkammer besteht bei dem Landgericht Hamburg, der Richterdienstsenat bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht.

(3) Die Richterdienstgerichte bestehen aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Zahl von ständigen und nichtständigen Mitgliedern.

(4) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.


§ 72 HmbRiG – Zuständigkeit der Richterdienstkammer

(1) Die Richterdienstkammer entscheidet

  1. 1.

    in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,

  2. 2.

    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege ( § 30 Absatz 1 Nummer 3 , § 31 des Deutschen Richtergesetzes ),

  3. 3.

    bei Richtern auf Lebenszeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung ( § 18 des Deutschen Richtergesetzes ),

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung ( § 19 des Deutschen Richtergesetzes ),

    3. c)

      Entlassung ( § 21 des Deutschen Richtergesetzes ),

    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ( § 34 des Deutschen Richtergesetzes ),

    5. e)

      eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit ( § 34 des Deutschen Richtergesetzes ),

  4. 4.

    bei Anfechtung

    1. a)

      einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation ( § 30 Absatz 1 Nummer 4 , § 32 des Deutschen Richtergesetzes ),

    2. b)

      der Abordnung eines Richters nach § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes ,

    3. c)

      einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

    4. d)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

    5. e)

      einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes ,

  5. 5.

    bei Streitigkeiten wegen einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen ( § 4 ), Urlaub ohne Dienstbezüge ( § 5 ), Teilzeitbeschäftigung ( § 5a ) sowie Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ( § 7 Absatz 6 ).

(2) Die Richterdienstkammer entscheidet ferner in Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden.


§ 73 HmbRiG – Zuständigkeit des Richterdienstsenats

Der Richterdienstsenat entscheidet

  1. 1.
    über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Richterdienstkammer,
  2. 2.
    in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.


§ 74 HmbRiG – Revision

Gegen Urteile des Richterdienstsenats steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes im Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 1 nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes und in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.


§§ 71 - 91, Vierter Abschnitt - Richterdienstgerichte
§§ 75 - 79, 2. - Besetzung

§ 75 HmbRiG – Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Sie werden für die Richterdienstkammer von dem Präsidium des Landgerichts Hamburg für Richterdienstsenat von dem Präsidium des Hanseatischen Oberlandesgericht auf drei Jahre bestellt. Bei der Bestellung der nichtständigen Beisitzer ist das Präsidium an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden, die von den Präsidien der anderen Gerichte aufgestellt werden. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu bestellen.

(3) Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.


§ 76 HmbRiG – Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 18 Absatz 3 , § 19 Absatz 3 , § 21 Absatz 3 , § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 34 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.


§ 77 HmbRiG – Erlöschen des Amtes

Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.
    eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
  2. 2.
    der Richter im Strafverfahren rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren rechtskräftig eine Geldbuße oder eine schwere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.


§ 78 HmbRiG – Besetzung im Einzelfall

(1) Die Richterdienstgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer. Der nichtständige Beisitzer soll dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.

(2) § 21f Absatz 2 und § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.


§ 79 HmbRiG – Besetzung der Richterdienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte sind nichtständige Beisitzer der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte. Sie werden vom Senat auf drei Jahre zu ehrenamtlichen Richtern bestellt.

(2) Die Vorschriften des § 75 Absätze 2 und 3 sowie der §§ 76 und 77 gelten für die ehrenamtlichen Richter entsprechend.


§§ 71 - 91, Vierter Abschnitt - Richterdienstgerichte
§§ 80 - 81, 3. - Präsidien

§ 80 HmbRiG – Zusammensetzung

(1) Die Präsidien der Richterdienstkammer und des Richterdienstsenats bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden, seinen Stehvertreters und dem Dienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem lebensältesten ständigen Beisitzer.

(2) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 81 HmbRiG – Aufgaben

(1) Das Präsidium bestimmt vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Mitglieder heranzuziehen sind. Das Gleiche gilt für ihre Vertretung im Verhinderungsfall.

(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 darf im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, Ausscheidens, Neubestellung oder langdauernder Verhinderung eines Mitglieds erforderlich wird.

(3) § 21h des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Regelungen durch den Vorsitzenden getroffen. § 21i Absatz 2 Sätze 2 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.


§§ 71 - 91, Vierter Abschnitt - Richterdienstgerichte
§§ 82 - 86, 4. - Disziplinarverfahren

§ 82 HmbRiG – Anwendung des Hamburgischen Disziplinargesetzes

Für Disziplinarangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.


§ 83 HmbRiG – Besondere Verfahrensvorschriften

(1) Zu Vertretern ( § 16 Absatz 2 HmbVwVfG können nur auf Lebenszeit ernannte Richter bestellt werden.

(2) Gegen Disziplinarverfügungen und Widerspruchsbescheide kann die Entscheidung der Richterdienstkammer beantragt werden. Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde an den Richterdienstsenat gegen den Beschluss der Richterdienstkammer gelten die Vorschriften des Hamburgischen Disziplinargesetzes entsprechend.

(3) § 76 des Hamburgischen Disziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor den Richterdienstgerichten die für die erste Instanz und die Berufungsinstanz getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. In Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße oder einer Kürzung der Dienstbezüge beziehungsweise des Ruhegehalts durch die Richterdienstgerichte sind keine Gebühren zu erheben. Im Verfahren über die Verhängung einer Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt gelten die für das Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf Zurückstufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.


§ 84 HmbRiG – Entscheidungen des Richterdienstgerichts an Stelle der obersten Dienstbehörde

(1) Über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung und Änderung dieser Anordnungen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Richterdienstkammer durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Richterdienstkammer ist die Beschwerde zulässig.

(2) An Stelle der Richterdienstkammer entscheidet der Richterdienstsenat, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.


§ 85 HmbRiG – Disziplinarmaßnahmen

(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden. Soll auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben.

(2) Gegen einen Richter kann auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Grundgehalt verhängt werden. Die Maßnahme kann mit einer Geldbuße oder mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden.


§ 86 HmbRiG – Sondervorschrift für Richter kraft Auftrags

Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.


§§ 71 - 91, Vierter Abschnitt - Richterdienstgerichte
§§ 87 - 91, 5. - Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren

§ 87 HmbRiG – Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 2 (Versetzungsverfahren) und Nummern 3 bis 5 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzblatt I Seite 17, zuletzt geändert am 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2191), und des Gesetzes vom 29. März 1960 zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 291), zuletzt geändert am 14. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 99), in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) findet nur in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 4 und 5 statt.

(3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 2 und 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 4 und 5 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.


§ 88 HmbRiG – Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Richters, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt der Richter trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. Zweifel im Sinne des Satzes 1 sind unter anderem anzunehmen, wenn der Richter auf Lebenszeit schriftlich beantragt, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen oder seine begrenzte Dienstfähigkeit festzustellen.

(2) Ein auf Antrag des Dienstvorgesetzten gemäß § 16 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. April 2008 (HmbGVBl. S. 113), in der jeweils geltenden Fassung zu bestellender Vertreter muss ein Richter sein.

(3) Stellt der Dienstvorgesetzte auf Grund des ärztlichen Gutachtens ( § 44 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes ) die Dienstunfähigkeit des Richters auf Lebenszeit fest, entscheidet die nach § 45 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(4) Hält die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle den Richter auf Lebenszeit nach dem Ergebnis des Verfahrens nach Absatz 3 für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Richterdienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen.

(5) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

(6) Absätze 1 und 2 gelten in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechend. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung der Arbeitszeit entscheidet. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienstbezüge einbehalten werden, die die im Falle der begrenzten Dienstfähigkeit zustehenden Bezüge übersteigen.


§ 89 HmbRiG – Urteilsformel

(1) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 2 erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

(2) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a steht das Gericht die Möglichkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(4) In den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(5) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e steht das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.


§ 90 HmbRiG – Aussetzung von Verfahren

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten worden und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 91 HmbRiG – Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung und der Entlassung

In Verfahren nach § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.


§§ 92 - 96, 5. Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 92 HmbRiG – Aufhebung von Vorschriften

Das Hamburgische Richtergesetz vom 15. Juni 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 109) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.


§ 93 HmbRiG – Beginn der ersten Amtszeit des Richterwahlausschusses und der Richtervertretungen

(1) Die erste Amtszeit des nach diesem Gesetz bestellten Richterwahlausschusses beginnt am 1. Januar 1992. Zu diesem Zeitpunkt sind auch die Mitglieder nach den §§ 15 und 16 neu zu berufen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der nach der bisherigen gesetzlichen Regelung gebildete Richterwahlausschuss im Amt.

(2) Die erste Amtszeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz beginnt am 1. Oktober 1991. Bis dahin bleiben die zuvor gewählten Richtervertretungen im Amt. Sofern die Amtsperiode des Richterrats oder der gewählten Mitgliedes des Präsidialrats vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt enden würde, verlängert sie sich bis zu diesem Zeitpunkt. Die Beteiligung der Richtervertretungen erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Hamburgischen Richtergesetz vom 15. Juni 1964 in der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung.


§ 94 HmbRiG – Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

§ 6 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 17), zuletzt geändert am 20. Februar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    Nummer 6 erhält folgende Fassung:
    "6. das Hanseatische Oberlandesgericht,".
  2. 2.
    Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:
    "7. das Hamburgische Oberverwaltungsgericht,".
  3. 3.
    Die bisherigen Nummern 7 bis 13 werden Nummern 8 bis 14.


§ 95 HmbRiG – Amtszeit des bisherigen gemeinsamen Personalrats des Hanseatischen Oberlandesgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts

Die Amtszeit des gemeinsamen Personalrats des Hanseatischen Oberlandesgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts endet mit Bekanntgabe der Ergebnisse der Personalratswahlen zu den Personalräten der Dienststellen nach § 6 Absatz 1 Nummern 6 und 7 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes , spätestens am 31. Mai 1992.


§ 96 HmbRiG – Ausführung des Richterwahlgesetzes

Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes vom 25. August 1950 (BGBl. III 301-2), zuletzt geändert am 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022, 3024 und 3025), in der jeweils geltenden Fassung ist das für den Geschäftsbereich der Justiz zuständige Mitglied des Senats.


Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 63-5
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg

Vom 2. September 1996 (HmbGVBl. S. 219)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559)


§ 1 RHG

(1) Der Rechnungshof ist die oberste Rechnungsprüfungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Er ist unabhängig, dem Senat gegenüber selbstständig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Aufgaben können dem Rechnungshof nur durch Gesetz übertragen werden.


§ 2 RHG

(1) Der Rechnungshof besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Sie bilden das Kollegium.

(2) Der Rechnungshof wird mit der erforderlichen Zahl von Prüferinnen, Prüfern und sonstigen Bediensteten ausgestattet.


§ 3 RHG

Mitglieder des Rechnungshofs können nur in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufene Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt sein.


§ 4 RHG

(1) Zum Mitglied des Rechnungshofs darf nur ernannt werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt oder für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder Technische Dienste haben. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben.


§ 5 RHG

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs kann dem Senat für dessen Vorschlag zur Wahl der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder nach Anhörung des Kollegiums Vorschläge machen. Zu anderen Vorschlägen ist die Präsidentin bzw. der Präsident zu hören.


§ 6 RHG

Die Mitglieder des Rechnungshofs sind unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Beamtinnen und Beamte. Auf ihre Rechtsstellung sind die für Berufsrichterinnen und Berufsrichter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Abordnung, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte, Altersgrenze, Disziplinarmaßnahmen und Mitgliedschaft in einer Regierung entsprechend anzuwenden.


§ 7 RHG

(1) Für ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Rechnungshofs und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofs betrifft, sind die Richterdienstgerichte zuständig.

(2) Die nichtständigen Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Richterdienstgerichte sollen Mitglieder des Rechnungshofs sein. Sie werden vom Senat auf drei Jahre in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste bestimmt, die der Rechnungshof aufstellt.

(3) Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 mit der Änderung vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1991 Seite 169, 1994 Seiten 75, 78) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


§ 8 RHG

(1) Die Mitglieder, Prüferinnen und Prüfer des Rechnungshofs haben sich innerhalb und außerhalb ihres Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Rechnungshofs nicht gefährdet wird.

(2) Die Tätigkeit als Mitglied, Prüferin oder Prüfer des Rechnungshofs ist nicht mit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft und den gesetzgebenden Körperschaften eines anderen Landes vereinbar. § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 20 Absatz 4 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 141) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.

(3) Die Mitglieder, Prüferinnen und Prüfer dürfen nicht einer Bezirksversammlung einschließlich ihrer Ausschüsse oder einem anderen Ausschuss der unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg angehören. Dies gilt auch für Organe und andere Ausschüsse der vom Rechnungshof zu prüfenden juristischen Personen sowie der privatrechtlichen Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

(4) Eine Nebentätigkeit im Sinne der §§ 70 und 72 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung dürfen Mitglieder des Rechnungshofs nur mit vorheriger Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Bürgerschaft übernehmen.


§ 9 RHG

Ein Mitglied des Rechnungshofs oder eine Prüferin bzw. ein Prüfer darf nicht tätig werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Über die Ausschließung entscheiden der Rechnungshof nach Anhörung der Betroffenen bzw. des Betroffenen; ein betroffenes Mitglied wirkt bei der Entscheidung nicht mit.


§ 10 RHG

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt den Rechnungshof nach außen. Sie bzw. er leitet den Geschäftsgang und die Verwaltung des Rechnungshofs. Sie bzw. er übt die Dienstaufsicht aus.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident verteilt die Geschäfte im Einvernehmen mit dem Kollegium. Die Prüferinnen, Prüfer und sonstigen Bediensteten verteilt sie bzw. er nach Anhörung des Kollegiums.


§ 11 RHG

Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist dem Senat und der Bürgerschaft mitzuteilen.


§ 12 RHG

(1) Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. der Präsidenten den Ausschlag. Sie bzw. er kann entscheiden, die Sitzung auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen.

(2) Für Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, kann die Geschäftsordnung eine vereinfachte Beschlussfassung zulassen. Es müssen hierbei jedoch stets die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und das zuständige Mitglied zusammenwirken. Auf Verlangen eines Mitglieds muss die Entscheidung des Rechnungshofs nach Absatz 1 herbeigeführt werden.

(3) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.


Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
(Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)

Vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl S. 136)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347)

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeines  
  
Anwendungsbereich 1
Beratung 1a
  
Zweiter Abschnitt  
Volksinitiative  
  
Gegenstände einer Volksinitiative 2
Anzeige 3
Unterstützung der Volksinitiative 4
Zustandekommen einer Volksinitiative 5
Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen der Volksinitiative 5a
  
Dritter Abschnitt  
Volksbegehren  
  
Durchführung des Volksbegehrens 6
Öffentliche Bekanntmachung 7
Rücknahme der Volksinitiative 8
Eintragung 9
Eintragungslisten 10
Eintragungsberechtigung 11
Inhalt der Eintragung 12
Briefeintragung 13
Ungültige Eintragungen 14
Abschluss und Einreichung der Eintragungslisten 15
Zustandekommen des Volksbegehrens 16
Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen des Volksbegehrens 17
  
Vierter Abschnitt  
Volksentscheid  
  
Durchführung des Volksentscheids 18
Bekanntmachung des Volksentscheids 19
Rücknahme des Volksbegehrens 19a
Stimmrecht 20
Stimmzettel 21
Stimmabgabe 22
Ergebnis des Volksentscheids 23
Ausfertigung und Verkündung 23a
Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts 24
  
Fünfter Abschnitt  
Volksentscheide über Änderungsgesetze und -beschlüsse  
  
Änderungsgesetz und Referendumsbegehren 25
Anzeige 25a
Unterstützung des Referendumsbegehrens 25b
Zustandekommen des Referendumsbegehrens 25c
Durchführung des Referendums 25d
Aufhebung des Änderungsgesetzes 25e
Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts 25f
Änderungsbeschluss und Referendumsbegehren 25g
  
Sechster Abschnitt  
Bürgerschaftsreferendum  
  
Bürgerschaftsreferendum 25h
Tag der Abstimmung 25i
Gegenvorlage 25j
Abstimmungsbenachrichtigung 25k
Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts 25l
Sperrfrist und Ruhen von Volksabstimmungsverfahren 25m
  
Siebenter Abschnitt  
Anrufung des Hamburgischen Verfassungsgerichts  
  
Anrufung durch Senat oder Bürgerschaft 26
Anrufung gegen Entscheidungen von Senat und Bürgerschaft 27
Ruhen von Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum 28
  
Achter Abschnitt  
Schlussbestimmungen  
  
Datenverarbeitung 29
Auswertung von Unterschriften- und Eintragungslisten 29a
Rechenschaftslegung 30
Kostenerstattung 30a
Gleichbehandlung 31
Fristberechnung 31a
Abstimmungsleitung 31b
Durchführung 32

§§ 1 - 1a, Erster Abschnitt - Allgemeines

§ 1 VAbstG – Anwendungsbereich

Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein.


§ 1a VAbstG – Beratung

Die Initiatoren einer beabsichtigten oder angezeigten Volksinitiative können sich insbesondere durch die Landesabstimmungsleitung unabhängig und umfassend beraten lassen; die Landesabstimmungsleitung beteiligt hierzu die betroffenen Fachbehörden und Senatsämter sowie die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Beratung soll verfassungs -, haushalts- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Fragen umfassen. Bedenken sind unverzüglich mitzuteilen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.


§§ 2 - 5a, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative

§ 2 VAbstG – Gegenstände einer Volksinitiative

(1) Mit der Volksinitiative kann der Erlass eines Gesetzes oder die Befassung mit einer anderen Vorlage durch das Volk eingeleitet werden. Das Gesetz kann auch die Änderung oder Aufhebung eines geltenden Gesetzes zum Gegenstand haben.

(2) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage müssen eine Begründung enthalten. Einem Gesetzentwurf oder einer anderen Vorlage, der oder die im Haushaltsplan enthaltene Ausgaben erhöht, neue Ausgaben oder Einnahmeminderungen mit sich bringt, soll ein Deckungsvorschlag beigefügt werden.


§ 3 VAbstG – Anzeige

(1) Der Beginn der Sammlung von Unterschriften für den Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ( § 4 Absatz 1 ) ist dem Senat schriftlich anzuzeigen

(2) Die Anzeige darf nur durch nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigte Personen erfolgen und muss enthalten

  1. 1.

    einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage jeweils mit Begründung,

  2. 2.

    ein Muster der Unterschriftsliste nach § 4 Absatz 1 und

  3. 3.

    die Namen von drei nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigten Vertrauenspersonen, die einzeln berechtigt sind, für die Initiatoren Erklärungen entgegenzunehmen und durch zwei Vertrauenspersonen Erklärungen übereinstimmend abzugeben; im Falle des Ausscheidens von Vertrauenspersonen ist ein Ersatz zu benennen; Form und Inhalt der Übertragung der Vertretungsberechtigung durch die Initiatoren sind nachzuweisen.

(3) Der Senat teilt der Bürgerschaft unverzüglich Eingang und Inhalt der Anzeige mit.


§ 4 VAbstG – Unterstützung der Volksinitiative

(1) Die Unterstützung der Volksinitiative gemäß Artikel 50 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung erfolgt durch eigenhändige Unterzeichnung in Unterschriftslisten. Die Unterschriftslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ( § 3 Absatz 2 Nummer 1 ) enthalten. Den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern ist bei der Eintragung in die Unterschriftslisten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage zu geben. Ihnen ist ferner Gelegenheit zu geben, von den Vor- und Familiennamen der drei Vertrauenspersonen und deren Befugnissen nach diesem Gesetz Kenntnis zu nehmen.

(2) Unterzeichnen darf, wer bei Einreichung der Unterschriftslisten zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.

(3) Die Eintragung in der Unterschriftsliste muss den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr, die Anschrift und die Unterschrift der unterstützungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Die Eintragung ist auch gültig, wenn trotz einer fehlenden Angabe zum Vor- oder Familiennamen, zum Geburtsjahr oder zur Anschrift die Identität eindeutig feststellbar ist oder die fristgemäße Unterschriftsleistung trotz fehlender Datumsangabe feststellbar ist.


§ 5 VAbstG – Zustandekommen der Volksinitiative

(1) Die Unterschriftslisten sind spätestens sechs Monate nach Eingang der Anzeige beim Senat einzureichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung unverzüglich mit.

(2) Der Senat stellt binnen eines Monats nach Einreichung der Unterschriftslisten fest, ob die Volksinitiative von mindestens 10.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt worden und damit zu Stande gekommen ist.

(3) Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.

(4) Bei erheblichen Zweifeln daran, ob eine zustande gekommene Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist, führt der Senat die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 herbei.


§ 5a VAbstG – Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen der Volksinitiative

(1) Die Bürgerschaft befasst sich in öffentlicher Sitzung mit dem Anliegen der Volksinitiative. Sie oder ein Fünftel ihrer Mitglieder können ein Prüfungs- und Berichtsersuchen zu den finanziellen Auswirkungen an den Rechnungshof richten. Die Initiatoren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss in öffentlicher Sitzung zu erläutern.

(2) Verabschiedet die Bürgerschaft das von der Volksinitiative vorgelegte Gesetz oder fasst sie einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss, stellt sie den jeweiligen Beschluss einer Vertrauensperson zu und teilt ihn dem Senat mit.


§§ 6 - 17, Dritter Abschnitt - Volksbegehren

§ 6 VAbstG – Durchführung des Volksbegehrens

(1) Hat die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriftslisten das von der Volksinitiative beantragte Gesetz verabschiedet oder einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss gefasst, können die Initiatoren die Durchführung des Volksbegehrens beantragen. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat schriftlich bei dem Senat einzureichen. Mit dem Antrag oder innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung kann der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage in überarbeiteter Form eingereicht werden. Im Falle einer Überarbeitung dürfen Grundcharakter, Zulässigkeit und Zielsetzung des Anliegens nicht verändert werden. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Antragstellung und eine Überarbeitung unverzüglich mit.

(2) Der Senat führt das Volksbegehren durch. Die Eintragungsfrist beginnt vier Monate nach Antragstellung und beträgt drei Wochen. Die Frist zur Briefeintragung beträgt sechs Wochen und endet mit der Eintragungsfrist. Fällt ein Tag der Briefeintragungsfrist in einen Zeitraum von drei Monaten vor oder einem Monat nach dem Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament, ist die Durchführung für diesen Zeitraum gehemmt.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist läuft nicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. August. Sie läuft ferner für bis zu drei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Initiatoren beschließt; unter denselben Bedingungen kann die Frist einmalig verlängert werden. Der Vorschlag nach Satz 2 ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.


§ 7 VAbstG – Öffentliche Bekanntmachung

Die Landesabstimmungsleitung macht das Volksbegehren spätestens einen Monat vor Beginn der Eintragungsfrist öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält

  1. 1.

    den Wortlaut des Gesetzentwurfs mit Begründung oder der anderen Vorlage,

  2. 2.

    Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschrift der Vertrauenspersonen,

  3. 3.

    Beginn und Ende der Frist zur Eintragung in die Eintragungslisten,

  4. 4.

    die Eintragungsstellen und die Eintragungszeiten sowie alle anderen Möglichkeiten der Eintragung gemäß § 9 Absatz 1 .


§ 8 VAbstG – Rücknahme der Volksinitiative

(1) Die Initiatoren können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat zurücknehmen.

(2) Der Senat stellt die Rücknahme fest. Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen und falls das Volksbegehren bereits bekannt gemacht worden ist, in gleicher Weise bekannt zu machen.


§ 9 VAbstG – Eintragung

Das Volksbegehren wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Eintragungslisten bei den Eintragungsstellen oder in freier Sammlung durch die Initiatoren unterstützt. Die Eintragungen erfolgen auch durch andere Verfahren, die den Vorgaben einer rechtsverbindlichen Authentifizierung und der Schriftform auf der Grundlage bestehender bundes- und landesrechtlicher Regelungen entsprechen.


§ 10 VAbstG – Eintragungslisten

(1) Die Eintragungslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ( § 3 Absatz 2 Nummer 1 ) enthalten. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage muss beigefügt sein. Sie müssen ferner die Angabe der Namen der drei Vertrauenspersonen und ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz enthalten.

(2) Die Eintragungsräume und -orte sind so zu bestimmen, dass alle Eintragungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.


§ 11 VAbstG – Eintragungsberechtigung

Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage des Ablaufs der Eintragungsfrist zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Zur Prüfung der Eintragungsberechtigung im Rahmen der Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens wird ein elektronisches Eintragungsverzeichnis erstellt.


§ 12 VAbstG – Inhalt der Eintragung

(1) Die Eintragung muss den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr, die Anschrift und die Unterschrift der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. § 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Erklärt eine eintragungsberechtigte Person gegenüber einer Eintragungsstelle, dass sie nicht schreiben kann, so wird die Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt.

(2) Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.


§ 13 VAbstG – Briefeintragung

(1) Eintragungsberechtigte können die Briefeintragung schriftlich oder in einem zugelassenen elektronischen Verfahren beantragen.

(2) Zur Briefeintragung erhält die eintragungsberechtigte Person ein Eintragungsformular, das den Anforderungen des § 10 Absatz 1 entspricht. Auf dem Eintragungsformular hat die eintragungsberechtigte Person eidesstattlich zu versichern, dass sie die Eintragung eigenhändig unterschrieben hat.

(3) Die Eintragung per Brief oder durch andere in § 9 Absatz 1 Satz 2 genannte Verfahren muss der zuständigen Eintragungsstelle bis zum Ende der Eintragungsfrist vorliegen.


§ 14 VAbstG – Ungültige Eintragungen

(1) Eintragungen, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, sind ungültig.

(2) Über die Ungültigkeit von Eintragungen entscheidet die Bezirksabstimmungsleitung.


§ 15 VAbstG – Abschluss und Einreichung der Eintragungslisten

Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Eintragungsstellen und die Initiatoren die Eintragungslisten. Sie übermitteln die Eintragungslisten bis spätestens 12.00 Uhr des Folgetages an die zuständige Stelle.


§ 16 VAbstG – Zustandekommen des Volksbegehrens

(1) Der Senat stellt innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Eintragungsfrist fest, ob das Volksbegehren von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt worden ist. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten aus der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zu Grunde zu legen.

(2) Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen. Sie ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.


§ 17 VAbstG – Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen des Volksbegehrens

(1) Die Bürgerschaft befasst sich in öffentlicher Sitzung mit dem Anliegen des Volksbegehrens. Die Initiatoren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss in öffentlicher Sitzung zu erläutern.

(2) Verabschiedet die Bürgerschaft das von dem Volksbegehren vorgelegte Gesetz oder fasst sie einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss, stellt sie den jeweiligen Beschluss einer Vertrauensperson zu und teilt ihn dem Senat mit.


§§ 18 - 24, Vierter Abschnitt - Volksentscheid

§ 18 VAbstG – Durchführung des Volksentscheids

(1) Hat die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende der Eintragungsfrist das vom Volksbegehren eingebrachte Gesetz verabschiedet oder die andere Vorlage beschlossen, können die Initiatoren die Durchführung des Volksentscheids beantragen. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat schriftlich beim Senat einzureichen. Mit dem Antrag kann der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage in überarbeiteter Form eingereicht werden. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Antragstellung und eine Überarbeitung unverzüglich mit; § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Senat führt den Volksentscheid am Tag der folgenden Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durch, frühestens jedoch vier Monate nach Antragstellung.

(3) Mit Ausnahme eines Volksentscheids über einen Gesetzentwurf zum Wahlrecht kann der Antrag nach Absatz 1 mit einem Antrag verbunden werden, den Volksentscheid über ein einfaches Gesetz oder eine andere Vorlage an einem anderen Tag als nach Absatz 2 durchzuführen. In diesem Fall findet der Volksentscheid vier bis sieben Monate nach der Antragstellung an einem in dem Antrag zu bestimmenden Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt. Drei Monate vor und einen Monat nach der Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament findet ein Volksentscheid nicht statt.

(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist läuft nicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. August. Sie läuft ferner für bis zu drei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Initiatoren beschließt; unter denselben Bedingungen kann die Frist einmalig verlängert werden. Der Vorschlag nach Satz 2 ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.


§ 19 VAbstG – Bekanntmachung des Volksentscheids

(1) Der Senat gibt spätestens drei Wochen vor Beginn der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen Tag und Gegenstand des Volksentscheids öffentlich bekannt. Sofern die Initiatoren einen überarbeiteten Gesetzentwurf oder eine überarbeitete andere Vorlage oder die Bürgerschaft einen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage zum Gegenstand des Volksentscheides vorlegen, sind diese mit Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen.

(2) Jede wahlberechtigte Person erhält mit der Abstimmungsbenachrichtigung den Wortlaut der Vorlage (Gesetzentwurf oder andere Vorlage) der Volksinitiative und gegebenenfalls den Wortlaut der Vorlage (Gesetzentwurf oder andere Vorlage) der Bürgerschaft sowie ein Informationsheft, welches allgemeine Hinweise enthält und in dem die Initiatoren der Volksinitiative und die Bürgerschaft auf jeweils bis zu acht Seiten Stellung nehmen können. Die Bürgerschaft nimmt als Ganze oder nach Fraktionen getrennt Stellung. Der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen an der gesamten Stellungnahme der Bürgerschaft entspricht der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft. Für den Wortlaut der Vorlage der Volksinitiative und ihrer Stellungnahme tragen die Initiatoren die Verantwortung, die Bürgerschaft ist für ihre Vorlage und für ihre Stellungnahme verantwortlich. Das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), in der jeweils geltenden Fassung findet auf das Informationsheft keine Anwendung.


§ 19a VAbstG – Rücknahme des Volksbegehrens

(1) Die Initiatoren können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach Zustandekommen des Volksbegehrens bis zur Bekanntmachung des Volksentscheids durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat zurücknehmen.

(2) Der Senat stellt die Rücknahme fest. Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen.


§ 20 VAbstG – Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Abstimmungsberechtigten werden zur Prüfung der Stimmberechtigung im Rahmen der Ermittlung des Ergebnisses des Volksentscheids in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Das Abstimmungsverzeichnis kann elektronisch geführt werden.

(2) Alle Abstimmungsberechtigten haben so viele Stimmen wie Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen zur Abstimmung gestellt sind.


§ 21 VAbstG – Stimmzettel

(1) Inhalt und Form des Stimmzettels bestimmt die Landesabstimmungsleitung. Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass sie mit »Ja« oder »Nein« beantwortet werden kann. Wird die Vorlage wegen ihres Umfangs nicht mit vollem Wortlaut in den Stimmzettel aufgenommen, so wird der in der Vorlage angegebene Titel des Gesetzentwurfs oder die dort angegebene Kurzbezeichnung der anderen Vorlage aufgeführt. Ist kein Titel oder keine Kurzbezeichnung angegeben, wird nur der Gegenstand der Vorlage mit der Bezeichnung der Volksinitiative aufgenommen.

(2) Stehen mehrere Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anzeige der Volksinitiative. Stellt die Bürgerschaft eine eigene Vorlage zur Abstimmung, so wird diese nach den mit dem Volksbegehren gestellten Vorlagen aufgeführt. Absatz 1 ist für jede dieser Vorlagen entsprechend anzuwenden.

(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(4) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Abstimmungsunterlagen werden amtlich hergestellt.


§ 22 VAbstG – Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt durch Abstimmung in den Abstimmungsstellen oder durch Briefabstimmung. Die Briefabstimmungsunterlagen müssen bei der zuständigen Bezirksabstimmungsleitung spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der bekannt gegebenen Öffnungszeit der Abstimmungsstellen eingehen.

(2) Die Abstimmenden kennzeichnen durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob sie die gestellte Frage mit Ja oder Nein beantworten.

(3) Die Abstimmung ist geheim. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Einhaltung dieses Grundsatzes haben die Abstimmenden bei der Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein an Eides statt zu versichern.

(4) Stimmabgaben, die nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechen, sind ungültig.


§ 23 VAbstG – Ergebnis des Volksentscheids

(1) Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt, so ist der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage angenommen, wenn er oder sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage mindestens die Zahl von Stimmen entfällt, die der Mehrheit der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entspricht ( Artikel 50 Absatz 3 Satz 10 der Verfassung ). Verfassungsänderungen und Änderungen der Gesetze über die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zu den Bezirksversammlungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens zwei Dritteln der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen ( Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 der Verfassung beziehungsweise Artikel 6 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 der Verfassung ).

(2) Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft statt, wird die Anzahl der in der Bürgerschaft repräsentierten Stimmen im Sinne des Absatzes 1 durch ein mathematisches Verfahren auf der Grundlage des nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft festgestellten Wahlergebnisses bestimmt. Hierzu wird die Anzahl der auf die bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen durch die Anzahl der insgesamt abgegebenen Gesamtstimmen dividiert und mit der Anzahl der insgesamt abgegebenen gültigen Landeslistenstimmzettel multipliziert. Das Produkt nach Satz 2 wird auf eine ganze Zahl standardgerundet der Berechnung des Quorums nach Absatz 1 zugrunde gelegt. § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft ist entsprechend anzuwenden.

(3) Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag statt, wird die Anzahl der im Deutschen Bundestag repräsentierten Hamburger Stimmen im Sinne des Absatzes 1 durch ein mathematisches Verfahren auf der Grundlage des nach § 42 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1993 ( BGBl. I S. 1289 , 1594 ), zuletzt geändert am 12. April 2012 ( BGBl. I S. 518 ), festgestellten Wahlergebnisses bestimmt. Die Anzahl der in Hamburg auf die im neu gewählten Deutschen Bundestag vertretenen Parteien abgegebenen Zweitstimmen wird um den der Wahlbeteiligung entsprechenden Vom-Hundert-Satz der Differenzen zwischen der Anzahl der Wahlberechtigten nach dem Wählerverzeichnis und der Anzahl der Abstimmungsberechtigten nach dem Abstimmungsverzeichnis reduziert und auf eine ganze Zahl standardgerundet der Berechnung des Quorums nach Absatz 1 zugrunde gelegt. § 43 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Findet der Volksentscheid nicht am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt, so ist er angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmt; dies gilt auch, wenn der Volksentscheid am Tag der Wahlen zum Europäischen Parlament stattfindet. Die Zahl der Wahlberechtigten ist nach dem Ergebnis der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zu bestimmen.

(5) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung zu dem gleichen Gegenstand über mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen nicht nur für einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden, so ist der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage angenommen, der oder die die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen gleich, so ist derjenige oder diejenige angenommen, der oder die nach Abzug der auf ihn oder sie entfallenden Nein- Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Der Senat stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest und gibt es unverzüglich öffentlich bekannt. Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen. § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft ist entsprechend anzuwenden.


§ 23a VAbstG – Ausfertigung und Verkündung

Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz hat der Senat innerhalb eines Monats nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.


§ 24 VAbstG – Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts

(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen über

  1. 1.

    Wahlorgane mit Ausnahme der Landeswahl- und Bezirkswahlausschüsse,

  2. 2.

    Wahlbezirke,

  3. 3.

    Wählerverzeichnisse und Wahlscheine,

  4. 4.

    Wahlhandlungen, Sonderwahlbezirke, bewegliche Wahlvorstände und Briefwahl,

  5. 5.

    Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse,

  6. 6.

    Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen

sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in einer auf Grund von § 32 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. § 31 Absatz 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Bezirkswahlausschusses die Bezirksabstimmungsleitung tritt.

(2) Findet ein Volksentscheid am Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament statt,

  1. 1.

    werden die Wahl- und Abstimmungsunterlagen gemeinsam an die Wahl- und Abstimmungsberechtigten verschickt,

  2. 2.

    werden die Wahlergebnisse vor den Abstimmungsergebnissen ermittelt,

  3. 3.

    kann die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse durch hierfür von den Bezirksabstimmungsleitungen bestellte Auszählvorstände durchgeführt werden, in die auch nicht zur Hamburgischen Bürgerschaft wahlberechtigte Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg berufen werden dürfen.

(3) Findet ein Volksentscheid nicht am Tag einer Wahl nach Absatz 2 statt, wird abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 wie folgt verfahren:

  1. 1.

    alle Abstimmungsberechtigten erhalten spätestens drei Wochen vor dem Tag des Volksentscheids die Abstimmungsbenachrichtigungskarte und die Briefabstimmungsunterlagen gemeinsam mit dem Informationsheft gemäß § 19 Absatz 2 ,

  2. 2.

    Die Abstimmungsstellen sind so zu bestimmen, dass alle Abstimmungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich am Volksentscheid zu beteiligen; die Vorschriften über Sonderwahlbezirke und bewegliche Wahlvorstände finden keine Anwendung.


§§ 25 - 25g, Fünfter Abschnitt - Volksentscheide über Änderungsgesetze und -beschlüsse

§ 25 VAbstG – Änderungsgesetz und Referendumsbegehren

(1) Ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz, durch das ein vom Volk beschlossenes Gesetz aufgehoben oder geändert wird (Änderungsgesetz), tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Innerhalb dieser Frist können zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten einen Volksentscheid über das Änderungsgesetz verlangen (Referendumsbegehren). Bis zum Zeitpunkt der Feststellung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens tritt das Änderungsgesetz nicht in Kraft.

(2) Das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens ist innerhalb eines Monats nach der Feststellung über das Zustandekommen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Das Änderungsgesetz tritt in diesem Fall nicht vor Durchführung des Referendums in Kraft. Gegenstand des Referendums ist das Änderungsgesetz.

(3) Das Nichtzustandekommen eines Referendumsbegehrens ist innerhalb eines Monats nach der Feststellung über das Nichtzustandekommen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Soweit in dem Änderungsgesetz kein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt ist, tritt es mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft.


§ 25a VAbstG – Anzeige

(1) Der Beginn der Sammlung der Unterschriften für ein Referendumsbegehren ist dem Senat schriftlich anzuzeigen. § 1a sowie § 3 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Landesabstimmungsleitung macht die Unterschriftensammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Anzeige nach Absatz 1 öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält

  1. 1.

    das Änderungsgesetz und das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz,

  2. 2.

    Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschrift der Vertrauenspersonen,

  3. 3.

    den Ablauf der Frist zur Unterstützung des Referendumsbegehrens,

  4. 4.

    die Möglichkeiten der Eintragung.


§ 25b VAbstG – Unterstützung des Referendumsbegehrens

(1) Das Referendumsbegehren gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verfassung wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Eintragungslisten in freier Sammlung der Initiatoren unterstützt. Ist die Sammlung nach § 25a Absatz 2 bekannt gemacht worden, soll auch die Eintragung bei Eintragungsstellen oder durch Briefeintragung ermöglicht werden; § 9 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Eintragungslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf das Änderungsgesetz und das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz enthalten. Den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern ist bei der Eintragung in die Eintragungslisten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts des Änderungsgesetzes, des durch Volksentscheid beschlossenen Gesetzes und einer Begründung des Referendumsbegehrens zu geben. Die §§ 11 , 12 und 14 gelten entsprechend.

(3) Für die Einrichtung von Eintragungsstellen gilt § 10 Absatz 2 und für ein Briefeintragungsverfahren gilt § 13 entsprechend.


§ 25c VAbstG – Zustandekommen des Referendumsbegehrens

(1) Die Eintragungslisten sind innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Änderungsgesetzes beim Senat einzureichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung der Unterschriftslisten unverzüglich mit.

(2) Der Senat stellt binnen vier Monaten nach Verkündung des Änderungsgesetzes fest, ob das Referendumsbegehren zu einem Änderungsgesetz insgesamt von mindestens zweieinhalb vom Hundert der zur letzten Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wurde und damit zustande gekommen ist.

(3) Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zu jeder angezeigten Unterschriftensammlung, die Unterschriften eingereicht hat, zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.


§ 25d VAbstG – Durchführung des Referendums

(1) Der Senat führt das Referendum über das Änderungsgesetz am Tag der folgenden Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durch, frühestens jedoch vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens des Referendumsbegehrens ( § 25c Absatz 2 ). Mit Ausnahme eines Referendums über ein Änderungsgesetz zur Verfassung führt der Senat das Referendum auf Antrag der Bürgerschaft vier bis sieben Monate nach Antragstellung an einem von der Bürgerschaft zu bestimmenden Sonntag oder gesetzlichen Feiertag durch.

(2) § 18 Absatz 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anwendbar.


§ 25e VAbstG – Aufhebung des Änderungsgesetzes

Mit einer Aufhebung des Änderungsgesetzes endet das Verfahren. Ein Referendum findet nicht statt.


§ 25f VAbstG – Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts

§ 19 Absatz 1 Satz 1 , § 20 , § 21 Absätze 1 , 3 und 4 sowie §§ 22 bis 24 sind mit Ausnahme des § 23 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Bei einem Referendum über ein Änderungsgesetz zum Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zum Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen , das an einem anderen Tag als einem Tag zur Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durchgeführt wird, findet § 23 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Änderungsgesetz einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und der Zustimmung von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten bedarf. § 19 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Informationsheft neben allgemeinen Hinweisen das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz und das Änderungsgesetz nebst Begründungen aufgeführt werden.


§ 25g VAbstG – Änderungsbeschluss und Referendumsbegehren

(1) Ein Volksentscheid über eine andere Vorlage bindet Bürgerschaft und Senat. Die Bindung kann durch einen Beschluss der Bürgerschaft beseitigt werden (Änderungsbeschluss). Der Beschluss ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.

(2) Der Änderungsbeschluss wird nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung wirksam.

(3) Mit einem Referendumsbegehren können zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten ein Referendum über einen Änderungsbeschluss verlangen.

(4) Kommt ein Referendumsbegehren zustande, tritt der Änderungsbeschluss nicht vor Durchführung des Referendums in Kraft. Gegenstand des Referendumsbegehrens ist der Änderungsbeschluss.

(5) §§ 25 bis 25f sind entsprechend anzuwenden.


§§ 25h - 25m, Sechster Abschnitt - Bürgerschaftsreferendum

§ 25h VAbstG – Bürgerschaftsreferendum

(1) Hat die Bürgerschaft auf Vorschlag des Senats oder mit dessen Zustimmung nach Artikel 50 Absatz 4b Satz 1 der Verfassung beschlossen, einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zum Volksentscheid zu stellen (Bürgerschaftsreferendum), sind die Vorschriften dieses Abschnitts anzuwenden.

(2) Senat beziehungsweise Bürgerschaft haben bereits frühzeitig, mindestens sechs Monate vor einem Beschluss nach Absatz 1, in geeigneter Weise die Öffentlichkeit über ihre Absicht zu informieren, ein Bürgerschaftsreferendum zu initiieren beziehungsweise durchzuführen, um eine Meinungsbildung über den Abstimmungsgegenstand und über die Beifügung einer Gegenvorlage zu fördern. Senat und Bürgerschaft gewährleisten eine neutrale Fragestellung und eine faire Verfahrensgestaltung beim Bürgerschaftsreferendum; Fristverkürzungen im parlamentarischen Verfahren haben zu unterbleiben.


§ 25i VAbstG – Tag der Abstimmung

Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Tag der Abstimmung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und muss zeitlich mit dem Beschluss nach § 25h Absatz 1 zusammenfallen. Bei der Bestimmung des Abstimmungstags ist zugrunde zu legen, dass unter Berücksichtigung der Briefabstimmung eine möglichst hohe Abstimmungsbeteiligung zu erwarten ist und dass ein angemessener Zeitraum zur Meinungsbildung über den Abstimmungsgegenstand und über die Beifügung einer Gegenvorlage gewährleistet ist. Dieser Zeitraum darf vier Monate ab dem Beschluss nach § 25h Absatz 1 nicht unterschreiten.


§ 25j VAbstG – Gegenvorlage

(1) Dem von der Bürgerschaft zur Abstimmung gestellten Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage (Bürgerschaftsvorlage) wird auf Antrag der Initiatoren einer nach § 5 Absatz 2 zustande gekommenen Volksinitiative oder eines Volksbegehrens der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage des von ihnen initiierten Volksabstimmungsverfahrens als Gegenvorlage beigefügt, wenn dieser Gesetzentwurf oder diese andere Vorlage denselben Gegenstand betrifft sowie von mindestens einem Zwanzigstel der zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wird. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten aus der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zugrunde zu legen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist schriftlich bis zum 14. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25h Absatz 1 beim Senat zu stellen.

(3) Ist ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 fristgerecht gestellt, können die Initiatoren einer zustande gekommenen Volksinitiative innerhalb von 21 Tagen die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anzahl von Unterschriften zur Unterstützung ihrer Gegenvorlage sammeln; § 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt am 14. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25h Absatz 1 . Fällt ein Tag der Sammlungsfrist nach Satz 1 in die sitzungsfreie Zeit der Bürgerschaft wegen allgemeiner Schulferien, beginnt die Frist an dem auf den letzten Tag der sitzungsfreien Zeit der Bürgerschaft folgenden Werktag. Die Unterstützungsunterschriften sind an dem auf den Ablauf der Sammlungsfrist folgenden Tag bis 12 Uhr bei der Landesabstimmungsleitung einzureichen.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Volksbegehren, deren Zustandekommen festgestellt worden ist ( § 16 Absatz 1 ) oder deren Eintragungsfrist ( § 6 Absatz 2 ) in der Zeit zwischen dem 7. Tag vor und dem 35. Tag nach Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25h Absatz 1 endet.

(5) Der Senat stellt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Sammlungsfrist nach Absatz 3 Satz 1 fest, ob die beantragte Gegenvorlage beizufügen ist. Die Feststellung ist unverzüglich einer Vertrauensperson der Volksinitiative zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.


§ 25k VAbstG – Abstimmungsbenachrichtigung

(1) Die Abstimmungsberechtigten sollen bis zum 21. Tag vor der Abstimmung schriftlich über die Durchführung des Bürgerschaftsreferendums benachrichtigt werden.

(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung umfasst

  1. 1.

    die Information über den Abstimmungstag, die Abstimmungszeit und die Abstimmungshandlung,

  2. 2.

    den Wortlaut der Bürgerschaftsvorlage,

  3. 3.

    ein Informationsheft.

In dem Informationsheft nach Satz 1 Nummer 3 dürfen Bürgerschaft und Senat zu dem Gegenstand des Bürgerschaftsreferendums Stellung nehmen. Eine weitere Stellungnahme ist aufzunehmen, wenn sie innerhalb der Frist nach § 25j Absatz 3 von mindestens 10.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wird; § 3 Absätze 1 und 2 sowie § 4 und § 5 Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. Eine weitere Stellungnahme ist aufzunehmen, wenn die Bürgerschaft es zur Sicherstellung der Meinungsvielfalt im Informationsheft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl beschließt.

(3) Stellungnahmen nach Absatz 2 Sätze 2, 3 und 4 dürfen jeweils acht Seiten nicht überschreiten. Äußerungen der Bürgerschaft können nach Fraktionen getrennt abgegeben werden. Der Anteil von Äußerungen der Fraktionen an der gesamten Äußerung der Bürgerschaft entspricht in diesem Fall der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft; Fraktionen können auch eine gemeinsame Stellungnahme abgeben. Die Bürgerschaft und der Senat sind jeweils für den Inhalt ihrer Stellungnahme verantwortlich, Initiatoren einer Stellungnahme nach Absatz 2 Sätze 3 und 4 für diese. Das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.

(4) Auf eine Gegenvorlage finden Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 3 bis 5 entsprechende Anwendung.


§ 25l VAbstG – Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts

(1) § 20 , § 21 Absätze 1 , 3 und 4 , §§ 22 , 23a und 24 sind entsprechend anzuwenden.

(2) § 21 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Gegenvorlage auf dem Stimmzettel nach dem Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage aufgeführt wird; bei mehreren Gegenvorlagen richtet sich deren Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Antragstellung nach § 25j Absatz 2 .

(3) § 23 ist entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Findet ein Bürgerschaftsreferendum nicht am Tag einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder zur Bürgerschaft statt, ist die Bürgerschaftsvorlage oder eine Gegenvorlage angenommen, wenn bei einem die Verfassung ändernden Gesetz eine Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen.

(4) Auf eine Gegenvorlage finden Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 3 bis 5 entsprechende Anwendung.


§ 25m VAbstG – Sperrfrist und Ruhen von Volksabstimmungsverfahren

(1) Innerhalb der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft, mindestens aber für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Feststellung des Senats gemäß § 25l in Verbindung mit § 23 Absatz 6 , ist die Anzeige der Sammlung von Unterschriften für eine Volksinitiative ( § 3 Absatz 1 ) zum selben Gegenstand eines durch Bürgerschaftsreferendum beschlossenen Gesetzes oder einer durch Bürgerschaftsreferendum beschlossenen anderen Vorlage unwirksam ( Artikel 50 Absatz 4b Satz 9 der Verfassung ).

(2) Volksabstimmungsverfahren zum selben Gegenstand eines Bürgerschaftsreferendums, die dem Bürgerschaftsreferendum nicht als Gegenvorlage beigefügt wurden, ruhen während der Sperrfrist nach Absatz 1. Das Ruhen eines Volksabstimmungsverfahrens stellt der Senat fest; die Feststellung stellt der Senat einer Vertrauensperson des Volksabstimmungsverfahrens zu und teilt sie der Bürgerschaft mit.


§§ 26 - 28, Siebenter Abschnitt - Anrufung des Hamburgischen Verfassungsgerichts

§ 26 VAbstG – Anrufung durch Senat oder Bürgerschaft

(1) Auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht

  1. 1.

    über die Durchführung des Volksbegehrens, insbesondere ob eine zustande gekommene Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist,

  2. 2.

    ob die Überarbeitung eines Gesetzentwurfs oder einer anderen Vorlage nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 3 die Grenzen einer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4 zulässigen Überarbeitung und des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist,

  3. 3.

    ob ein Änderungsgesetz oder ein Änderungsbeschluss im Sinne von Artikel 50 Absatz 4 oder 4a der Verfassung vorliegt,

  4. 4.

    über die Durchführung eines Referendums, insbesondere ob es mit höherrangigem Recht vereinbar ist,

  5. 5.

    über die Durchführung eines Bürgerschaftsreferendums, insbesondere ob eine als Gegenvorlage beizufügende Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 sind binnen eines Monats nach Ablauf der Antragsfrist auf Durchführung eines Volksbegehrens nach § 6 Absatz 1 Satz 2 , die Anträge nach Absatz 1 Nummer 2 sind binnen eines Monats nach Einreichung der überarbeiteten Gesetzentwürfe oder überarbeiteten anderen Vorlagen ( § 6 Absatz 1 Satz 3 und § 18 Absatz 1 Satz 3 ), die Anträge nach Absatz 1 Nummer 3 sind binnen eines Monats nach der Beschlussfassung, die Anträge nach Absatz 1 Nummer 4 sind jeweils binnen eines Monats nach der Feststellung des Senats über das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens ( § 25c Absatz 2 , § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 2 ), die Anträge nach Absatz 1 Nummer 5 sind binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bürgerschaft ( § 25h Absatz 1 ) zu stellen. Das Bürgerschaftsreferendum ruht während des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 5. Bei erheblichen Zweifeln daran, ob ein Änderungsgesetz oder ein Änderungsbeschluss vorliegt, führt der Senat die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts nach Absatz 1 Nummer 3 herbei.


§ 27 VAbstG – Anrufung gegen Entscheidungen von Senat und Bürgerschaft

(1) Auf Antrag der Initiatoren der Volksinitiative entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht, ob

  1. 1.

    Volksinitiative ( § 5 Absatz 2 ) und Volksbegehren ( § 16 Absatz 1 ) zustande gekommen sind,

  2. 2.

    ein von der Volksinitiative beantragtes oder von dem Volksbegehren eingebrachtes Gesetz von der Bürgerschaft beschlossen wurde oder der Beschluss der Bürgerschaft über einen bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung der Vorlage der Volksinitiative oder des Volksbegehrens vollständig entspricht ( § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 ),

  3. 3.

    dem Bürgerschaftsreferendum ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 25j Absatz 1 als Gegenvorlage beizufügen ist oder ein Volksabstimmungsverfahren nach § 25m Absatz 2 ruht.

Auf Antrag der Initiatoren eines Referendumsbegehrens entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht, ob ein Referendumsbegehren zustande gekommen ist ( § 25c Absatz 2 , § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 2 ). Die Anträge nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie Satz 2 sind binnen eines Monats nach Zustellung der Feststellungen des Senats ( § 5 Absatz 3 , § 16 Absatz 2 Satz 2 , § 25c Absatz 3 , § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 3 , § 25j Absatz 5 , § 25m Absatz 2 Satz 2 ), die Anträge nach Satz 1 Nummer 2 binnen eines Monats nach dem Gesetzesbeschluss oder dem Beschluss der Bürgerschaft über die andere Vorlage zu stellen.

(2) Auf Antrag der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft, der Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens, einzelner Stimmberechtigter und jeder Gruppe von Stimmberechtigten entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht über das Verfahren und das Ergebnis des jeweiligen Volksentscheids ( § 23 Absätze 1 bis 5 ), des Bürgerschaftsreferendums ( § 25l Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absätze 1 bis 5 ) oder des Referendums ( § 25g in Verbindung mit § 23 Absätze 1 bis 5 ). Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach dem Abstimmungstag zu stellen.


§ 28 VAbstG – Ruhen von Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum

Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum ruhen während des Verfahrens vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht ( Artikel 50 Abs. 6 Satz 2 der Verfassung ).


§§ 29 - 32, Achter Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 29 VAbstG – Datenverarbeitung

Die mit der Durchführung eines Volksabstimmungsverfahrens befassten Personen und Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben, speichern und übermitteln, soweit es für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens erforderlich ist. Das Eintragungsverzeichnis ( § 11 Satz 2 ) und das Abstimmungsverzeichnis ( § 20 Absatz 1 Satz 2 ) darf jeweils folgende personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten enthalten:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Wohnanschrift,

  5. 5.

    Hinweise auf die Ausstellung eines Abstimmungsscheins und zur Abstimmungsberechtigung.

Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.


§ 29a VAbstG – Auswertung von Unterschriften- und Eintragungslisten

Die Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen von Volksinitiative, Volksbegehren und Referendumsbegehren kann mit Hilfe von Stichproben ermittelt werden. Diese Prüfung kann abgebrochen werden, wenn die dafür notwendige Zahl von Eintragungen eindeutig erreicht ist. Wird die notwendige Zahl nicht erreicht, ist auf Antrag der Initiatoren eine Gesamtauswertung der Eintragungen vorzunehmen. Die Auswertung ist öffentlich.


§ 30 VAbstG – Rechenschaftslegung

(1) Die Initiatoren haben die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf Durchführung des Volksentscheids ( § 18 Absatz 1 ) über die Herkunft und drei Monate nach Zustellung des Ergebnisses des Volksentscheids ( § 23 Absatz 6 ) über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihnen zum Zweck der Durchführung der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheids zugeflossen sind, gegenüber der Landesabstimmungsleitung Rechenschaft zu legen. § 25 Absatz 2 Nummern 1 und 6 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 ( BGBl. I S. 150 ), zuletzt geändert am 23. August 2011 ( BGBl. I S. 1748 ), gilt entsprechend. Eine unzulässig angenommene Spende ist spätestens bei Abgabe der Rechenschaftslegung an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

(2) Die Initiatoren eines Referendumsbegehrens haben innerhalb von drei Monaten nach dem Abstimmungstag des Referendums gegenüber der Landesabstimmungsleitung Rechenschaft über die Herkunft und die Verwendung der Mittel zu legen, die ihnen zum Zweck der Durchführung des Referendumsbegehrens und des Referendums zugeflossen sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Findet auf Grund der Aufhebung eines Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses ein Referendum nicht statt, gilt für die Rechenschaftslegung abweichend von Satz 1 eine Frist von drei Monaten nach Verkündung des Aufhebungsgesetzes oder des Aufhebungsbeschlusses.

(3) Die Initiatoren einer Gegenvorlage in einem Bürgerschaftsreferendum haben innerhalb von drei Monaten nach dem Abstimmungstag gegenüber der Landesabstimmungsleitung Rechenschaft über die Herkunft und Verwendung der Mittel zu legen, die ihnen zum Zweck der Durchführung der Gegenvorlage zugeflossen sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Landesabstimmungsleitung erstattet der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft unverzüglich über die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Bericht. Der Bericht wird als Bürgerschaftsdrucksache verteilt.


§ 30a VAbstG – Kostenerstattung

(1) Findet ein Volksentscheid statt ( § 18 ), so haben die Initiatoren der Volksinitiative Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele von Volksbegehren und Volksentscheid. Die Volksinitiative wird von den Initiatoren auf eigene Kosten durchgeführt.

(2) Die Höhe der Erstattung ist auf 0,10 Euro für jede gültige Ja-Stimme begrenzt; es werden höchstens 400.000 Stimmen berücksichtigt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Initiatoren der Volksinitiative der Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 30 Absatz 1 nicht nachgekommen sind.

(4) Die Initiatoren des Referendumsbegehrens haben nach Durchführung eines Referendums Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit. Absätze 2 und 3 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle von Ja-Stimmen die gültigen Nein-Stimmen heranzuziehen sind. Stellen die Vertrauenspersonen mehrerer angezeigter Unterschriftensammlungen einen Kostenerstattungsantrag, reduziert sich der Erstattungshöchstbetrag für jede der Initiativen entsprechend zu dem Verhältnis der jeweils von den einzelnen Initiativen eingereichten Unterstützungsunterschriften zum Referendumsbegehren.

(5) Findet auf Grund der Aufhebung eines Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses ein Referendum nicht statt, haben die Initiatoren eines zustande gekommenen Referendumsbegehrens Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit in Höhe von bis zu 20.000 Euro. Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Absätze 1 bis 3 sind auf Gegenvorlagen in einem Bürgerschaftsreferendum entsprechend anzuwenden.


§ 31 VAbstG – Gleichbehandlung

(1) Die Auffassung der Bürgerschaft und der Initiatoren zu dem Gegenstand des Volksentscheids und des Referendums dürfen in Veröffentlichungen des Senats und seiner Behörden nur in gleichem Umfang dargestellt werden.

(2) Die Initiatoren sind bei der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über das Anliegen der Volksinitiative, des Volksbegehrens, des Volksentscheids, des Referendumsbegehrens und des Referendums sowie der Gegenvorlage in einem Bürgerschaftsreferendum gegenüber Parteien wegerechtlich gleich zu behandeln.


§ 31a VAbstG – Fristberechnung

(1) Für die Fristberechnung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Fristen werden nach Tagen berechnet.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine, ausgenommen die Einreichfrist nach § 15 Satz 2 sowie die Fristen nach §§ 26 und 27 , verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen geschützten Feiertag fällt. Mit Ausnahme des Siebenten Abschnitts ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen.


§ 31b VAbstG – Abstimmungsleitung

Die Funktion der Landesabstimmungsleitung wird von der Landeswahlleitung für die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft wahrgenommen. Für die Stellvertretung sowie für die Bezirksabstimmungsleitungen und deren Stellvertretungen gilt Entsprechendes.


§ 31c VAbstG

(weggefallen)


§ 32 VAbstG – Durchführung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über

  1. 1.

    die Form und den Inhalt der Unterschriftslisten und Eintragungslisten sowie deren Sammlung,

  2. 2.

    die Eintragungsstellen, die Ausübung des Eintragungsrechts, die Eintragungszeit und den Eintragungsraum,

  3. 3.

    die Eintragung per Brief und über andere in § 9 Absatz 1 Satz 2 genannte Verfahren,

  4. 3a.

    die Führung, die Einsichtnahme, die Berichtigung und den Abschluss des Eintragungsverzeichnisses unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für eintragungsberechtigte Personen,

  5. 4.

    die Feststellung der Unterschriften- und Eintragungsergebnisse und ihre Weiterleitung,

  6. 5.

    das Verfahren der Kostenerstattung.

  7. 6.

    den Inhalt des Rechenschaftsberichts der Initiatoren einschließlich der Darstellung von Spenden sowie das Verfahren der Rechenschaftslegung,

  8. 7.

    die Erstellung und Verteilung des Informationsheftes,

  9. 8.

    die Stimmzettel und Abstimmungsunterlagen,

  10. 9.

    die Führung, das Einsehen, die Berichtigung und den Abschluss der Abstimmungsverzeichnisse unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für stimmberechtigte Personen,

  11. 10.

    das Abstimmungsverfahren, insbesondere die Festlegung der örtlich zuständigen Abstimmungsstellen, deren Öffnungszeit und der Briefabstimmung,

  12. 11.

    die Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids und über die Ungültigkeit von Stimmabgaben und

  13. 12.

    die Sicherung und Vernichtung von Unterlagen.


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