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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDSG,HH - Hamburgisches Datenschutzgesetz/§§ 15 - 18, Fünfter Abschnitt - Rechte der Betroffenen/
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§ 17 HmbDSG
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Landesrecht Hamburg
Fünfter Abschnitt – Rechte der Betroffenen
§ 17 HmbDSG – Beschränkung der Löschungspflicht
Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit und solange der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung personenbezogener Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Der Verantwortliche benachrichtigt die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung.
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