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§ 17 HmbDSG
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Rechte der Betroffenen

Titel: Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 HmbDSG – Beschränkung der Löschungspflicht

Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit und solange der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung personenbezogener Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Der Verantwortliche benachrichtigt die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDSG,HH - Hamburgisches Datenschutzgesetz/§§ 15 - 18, Fünfter Abschnitt - Rechte der Betroffenen/
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