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§ 12 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜGG
Gliederungs-Nr.: 120-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 HmbSÜGG – Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

  1. 1.

    Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

  2. 2.

    Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister,

  3. 3.

    Ersuchen um Offenlegung der Daten aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,

  4. 4.

    Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt sowie an das Dezernat Interne Ermittlungen über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse sowie Anfragen an den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, die im Zusammenhang mit den Verfahren stehen und, soweit es im Einzelfall sachdienlich erscheint, Anfragen an die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt,

  5. 5.

    Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,

  6. 6.

    soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Offenlegung der nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert am 9. Juli 2021 (BGBl. I. S. 2467, 2504), gespeicherten Daten,

  7. 7.

    Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen, auch über Nachrichtendienste des Bundes, bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren; kurzzeitige Unterbrechungen sind unbeachtlich.

(2) Die Anfrage nach Absatz 1 Nummer 7 unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:

  1. 1.

    auswärtige Belange des Bundes oder eines Landes,

  2. 2.

    Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes oder

  3. 3.

    unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person.

Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im angefragten Staat. Die Anfrage nach Absatz 1 Nummer 7 bedarf der gesonderten Zustimmung der betroffenen Person.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 (Ü 2) trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:

  1. 1.

    Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,

  2. 2.

    Prüfung der Identität der betroffenen Person,

  3. 3.

    Anfragen an die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt.

Hinsichtlich der mitbetroffenen Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 3) hat die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 3 außer in den Fällen des § 10 Nummer 3 mindestens zwei der angegebenen Referenzpersonen zu befragen. Zusätzlich kann sie weitere geeignete Auskunftspersonen befragen, wenn Zweifel bestehen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 10 Nummer 3 können diese Maßnahmen auch bei den mitbetroffenen Personen durchgeführt werden, sofern hierzu Anlass besteht. Die Befragungsberichte haben sich auf das für den Zweck der Sicherheitsüberprüfung erforderliche Maß zu beschränken. In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 1 ist weiterhin ein Sicherheitsgespräch mit der betroffenen und der mitbetroffenen Person zu führen, dazu können Angaben und Nachweise von der betroffenen oder mitbetroffenen Person angefordert werden.

(5) Zu der betroffenen und der mitbetroffenen Person kann in erforderlichem Maße Einsicht in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke sowie in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden.

(6) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen und der mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik dem Bundesarchiv an,

  1. 1.

    wenn die betroffene oder die mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder

  2. 2.

    wenn Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen anderen ausländischen Nachrichtendienst vorliegen.

Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, legt die zuständige Stelle diese zur Bewertung gegenüber der mitwirkenden Behörde offen. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann als zuständige Stelle bei Bewerberinnen und Bewerbern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im eigenen Bereich in begründeten Einzelfällen auch dann Anfragen an das Bundesarchiv richten, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; die Gründe der Anfrage sind aktenkundig zu machen.

(7) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der betroffenen oder mitbetroffenen Personen nicht ausreicht oder ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 von der betroffenen oder mitbetroffenen Person weitere Angaben und Nachweise anfordern, weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Vollzugsbehörden, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Zusätzlich können von öffentlichen Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat gemäß des § 369 der Abgabenordnung. Die Beiziehung von Akten, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterfallen, setzt die Zustimmung der betroffenen oder mitbetroffenen Person voraus. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Die Gründe für Befragungen und Einzelmaßnahmen sind aktenkundig zu machen. Anfragen unmittelbar bei ausländischen öffentlichen Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und nur mit Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde oder der von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bediensteten der mitwirkenden Behörde zulässig.

(8) Die Sicherheitsüberprüfung ist in der Regel undurchführbar, wenn sie den Zeitraum der letzten fünf Jahre nicht abdeckt. Sie ist ebenfalls in der Regel undurchführbar, wenn sich die betroffene oder mitbetroffene Person innerhalb dieses Zeitraums insgesamt länger als sechs Monate in Staaten mit besonderen Sicherheitsregelungen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 aufgehalten hat. Über Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 2 entscheidet die mitwirkende Behörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSÜGG,HH - Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz/§§ 7 - 12, Zweiter Abschnitt - Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen/