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§ 20 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜGG
Gliederungs-Nr.: 120-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 HmbSÜGG – Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz

  1. 1.

    die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und mitbetroffenen Personen, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,

  2. 2.

    die Beschäftigungsstelle,

  3. 3.

    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 22 Absatz 2 Nummer 1 genannten Zeitpunkts und beteiligte Behörden sowie

  4. 4.

    sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateisystemen verarbeiten.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.

    die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und mitbetroffenen Personen und die Aktenfundstelle,

  2. 2.

    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 22 Absatz 2 Nummer 2 genannten Zeitpunkts sowie

  3. 3.

    sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateisystemen verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG verarbeitet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSÜGG,HH - Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz/§§ 18 - 23, Vierter Abschnitt - Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung/
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