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§ 16 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HmbAbwG – Umrüstung von Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Ändert die Stadtentwässerung das Entwässerungssystem (§ 4 Absatz 1) oder trifft die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 3, haben die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die zuständige Behörde ihre Grundstücksentwässerungsanlagen soweit erforderlich auf ihre Kosten umzurüsten und an das veränderte Entwässerungssystem anzupassen. Begründete Wünsche sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Umstellungsfrist kann verlängert werden, wenn damit eine nicht beabsichtigte Härte vermieden wird und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Wird eine öffentliche Abwasseranlage aufgehoben (§ 4 Absatz 4) und sind betroffene dinglich Nutzungsberechtigte zum Anschluss an ein anderes öffentliches Siel verpflichtet, gilt Absatz 1 sinngemäß.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbwG,HH - Hamburgisches Abwassergesetz/§§ 13 - 18, Dritter Abschnitt - Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen/