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Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 26 HmbAbwG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Satz 4 das Abwasser nicht der Stadtentwässerung überlässt, sondern anderweitig beseitigt, ohne dazu nach diesem Gesetz berechtigt zu sein,
- 1a.
einer durch Rechtsverordnung nach § 3a festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
entgegen § 7 Absatz 1 oder 6 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließt oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung der Anschlussgenehmigung zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen § 7 Absatz 5 den Sielanschluss nicht fristgerecht herstellt,
- 3a.
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4 die Inbetriebnahme des Sielanschlusses der Stadtentwässerung nicht unverzüglich mitteilt,
- 4.
den Benutzungsvorschriften in § 9 Absatz 1 zuwiderhandelt,
- 5.
entgegen einer unanfechtbaren Versagung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 3 Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet,
- 6.
einer durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 4 festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,
- 7.
entgegen § 9 Absatz 5 auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Kraftfahrzeuge und deren Anhänger wäscht oder Ölwechsel durchführt,
- 8.
entgegen § 11 Stoffe unbefugt in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet,
- 9.
entgegen § 11a Absatz 1 ohne Genehmigung Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung der Einleitungsgenehmigung zuwiderhandelt,
- 10.
entgegen § 11a Absatz 3 Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet und die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" nicht einhält,
- 10a.
entgegen § 11a Absatz 3a Abwasser einleitet, ohne dies vorher der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen oder der Mitteilung die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht beifügt,
- 11.
entgegen § 11a Absatz 9 Dampfleitungen oder Dampfkessel unmittelbar an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließt,
- 12.
entgegen § 11a Absatz 10 bei der Abwasserbeseitigung Geräte zur Zerkleinerung fester Abfallstoffe verwendet,
- 13.
einer Verpflichtung nach § 11b Absatz 3 Satz 4 nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 14.
einer vollziehbaren Anordnung § 11b Absatz 3 nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 15.
den Anzeigepflichten in § 12 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
- 15a.
entgegen § 12 Absatz 2 bei einer vorübergehenden Änderung der Einleitung von Abwasser die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" oder bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer nach § 11a Absatz 1 genehmigten Einleitung die übrigen in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen nicht einhält,
- 16.
entgegen § 13 Absatz 3 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht von anerkannten Fachbetrieben nach § 13b errichten, ändern, abbrechen oder beseitigen lässt oder diese Vorhaben ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nach § 13b Absatz 1 durchführt,
- 17.
entgegen § 13 Absatz 4 Schächte und Grundleitungen nicht oder nicht ordnungsgemäß errichtet oder errichten lässt,
- 18.
einer durch Rechtsverordnung durch § 13b Absätze 2 und 3 festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,
- 19.
entgegen § 15 Absatz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält,
- 20.
entgegen § 15 Absatz 2 Abscheideranlagen nicht oder nicht rechtzeitig warten, entleeren oder reinigen lässt,
- 21.
entgegen § 15 Absatz 3 Abwasserbehandlungsanlagen nicht oder nicht rechtzeitig warten und zurückgehaltene Stoffe entsorgen lässt,
- 21a.
entgegen § 15 Absatz 4 Abscheideranlagen nicht oder nicht rechtzeitig durch zugelassene Fachkundige überprüfen lässt,
- 22.
entgegen § 15 Absatz 5 Abwasser aus Abwassersammelgruben nicht oder nicht rechtzeitig durch zugelassene Fachbetriebe abfahren lässt,
- 23.
entgegen § 15 Absatz 6 Tätigkeiten eines Fachbetriebes oder eines Fachkundigen ohne die Zulassung durch die zuständige Behörde oder ohne Anzeige ausübt,
- 24.
entgegen § 15 Absatz 7 einen Nachweis nicht führt oder der zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vorlegt,
- 25.
entgegen § 15 Absatz 8 Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß ableitet,
- 26.
einer vollziehbaren Anordnung zur Umrüstung oder Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt,
- 27.
entgegen § 17 Absatz 2 den Beauftragten der zuständigen Behörde oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtentwässerung das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen verweigert, Reinigungs- und Prüfschächte nicht jederzeit zugänglich hält oder die für die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes und Betriebes von Grundstücksentwässerungsanlagen erforderliche Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht einreicht,
- 28.
Verpflichtungen zur Eigenüberwachung der Einleitung nach § 17a sowie zur Aufbewahrung und Vorlage der über die Eigenüberwachung geführten Aufzeichnungen nicht nachkommt,
- 29.
Verpflichtungen zur Eigenüberwachung der baulichen Anlage und zur Einreichung der Nachweise nach § 17b nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbwG,HH - Hamburgisches Abwassergesetz/§§ 25 - 28, Sechster Abschnitt - Schlussvorschriften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170397,35
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