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§ 78 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze → 1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 78 AO – Beteiligte (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 78 - Beteiligte

Beteiligte sind

  1. 1.

    Antragsteller und Antragsgegner,

  2. 2.

    diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,

  3. 3.

    diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 78 - 133, Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften/§§ 78 - 117e, Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze/§§ 78 - 81, 1. Unterabschnitt - Beteiligung am Verfahren/