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§ 4 FSchVO
Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FSchVO
Gliederungs-Nr.: 1131-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 FSchVO

Am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag sind in der Zeit von 4.00 bis 21.00 Uhr über die Vorschriften der §§ 2 und 3 hinaus verboten:

  1. 1.
    öffentliche Sportveranstaltungen, sofern diese mit Unterhaltungsmusik oder anderen Unterhaltungsprogrammen verbunden sind;
  2. 2.
    in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art;
  3. 3.
    öffentliche Tanzveranstaltungen;
  4. 4.
    alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, sofern durch sie die den einzelnen Tagen entsprechende besondere Feiertagsruhe unmittelbar gestört wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/FSchVO,BE - Feiertagsschutz-V/