Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/FSchVO,BE - Feiertagsschutz-V/
Dokument
§ 4 FSchVO
Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Landesrecht Berlin
§ 4 FSchVO
Am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag sind in der Zeit von 4.00 bis 21.00 Uhr über die Vorschriften der §§ 2 und 3 hinaus verboten:
- 1.öffentliche Sportveranstaltungen, sofern diese mit Unterhaltungsmusik oder anderen Unterhaltungsprogrammen verbunden sind;
- 2.in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art;
- 3.öffentliche Tanzveranstaltungen;
- 4.alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, sofern durch sie die den einzelnen Tagen entsprechende besondere Feiertagsruhe unmittelbar gestört wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/FSchVO,BE - Feiertagsschutz-V/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=422117,5
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=422117,5