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§ 2 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbKHG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Krankenhäuser in Hamburg, die an der stationären Versorgung der Bevölkerung teilnehmen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die stationäre Versorgung der Bevölkerung umfasst die teilstationäre und die vollstationäre Versorgung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKHG,HH - Hamburgisches Krankenhausgesetz/§§ 1 - 6d, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/