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§ 13 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Patientendatenschutz

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbKHG – Auskunft und Akteneinsicht

(1) Neben dem Auskunftsrecht der Patientin oder des Patienten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ist dieser oder diesem auf Antrag unentgeltlich Einsicht in die sie bzw. ihn betreffenden Aufzeichnungen des Krankenhauses zu gewähren. Anträge auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht können abgelehnt werden, soweit eine Verletzung schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist oder erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Bevor keine Auskunft erteilt wird, weil erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen, hat das Krankenhaus zu prüfen, ob diese Gründe dadurch ausgeräumt werden können, dass es die Auskunft durch eine Ärztin bzw. einen Arzt, eine Psychologische Psychotherapeutin bzw. einen Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vermitteln lässt. Entsprechendes gilt für die Einsicht in die Aufzeichnungen.

(2) Dritte können vom Krankenhaus Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen, soweit schutzwürdige Belange der Patientin bzw. des Patienten dadurch nicht gefährdet werden. Die Auskunft braucht nur erteilt zu werden, wenn im Auskunftsverlangen der Name der Patientin bzw. des Patienten angegeben worden ist. Ferner kann die Auskunft verweigert werden, soweit derjenige, der die Daten dem Krankenhaus mitgeteilt hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat.

(3) Anträge auf Auskunftserteilung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 können auch abgelehnt werden, soweit und solange

  1. 1.

    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden würde,

  2. 2.

    die Auskunft dazu führen würde, dass Sachverhalte, die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind, aufgedeckt werden,

  3. 3.

    dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.

Die Ablehnung einer Auskunft nach Satz 1 bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. In diesem Fall sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKHG,HH - Hamburgisches Krankenhausgesetz/§§ 7 - 14, Zweiter Abschnitt - Patientendatenschutz/
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