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§ 4a HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 4a HmbKHG – Aufbewahrung von Patientenakten, Dauer der Speicherung von Patientendaten

Das Krankenhaus hat die Behandlungsunterlagen oder entsprechende elektronische Daten über Patientinnen und Patienten, die vollstationär sowie vor- und nachstationär behandelt wurden (Patientenakten), für die Dauer von 30 Jahren aufzubewahren oder zu speichern. Die Aufbewahrungs- beziehungsweise Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Behandlung abgeschlossen ist. Eine längere Aufbewahrungs- beziehungsweise Speicherungsfrist ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse von Patientinnen oder Patienten besteht. Sie ist im Einzelfall mit Begründung schriftlich festzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKHG,HH - Hamburgisches Krankenhausgesetz/§§ 1 - 6d, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/