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§ 378 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Selbstverwaltung → Zweiter Unterabschnitt – Berufung und Abberufung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 378 SGB III – Berufungsfähigkeit

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, sowie Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können nicht Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der Bundesagentur sein.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 367 - 403, Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz/§§ 371 - 380, Zweiter Abschnitt - Selbstverwaltung/§§ 377 - 379, Zweiter Unterabschnitt - Berufung und Abberufung/