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§ 16 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung → Zweiter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs

(1) 1Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte

  1. 1.

    sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,

  2. 2.

    Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,

  3. 2a.

    in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen,

  4. 3.

    nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten,

  5. 4.

    sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozessordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.

2Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 7. 1995 (BGBl I S. 962), 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1815) und 22. 4. 2005 (BGBl I S. 1106). Satz 1 Nummer 2a eingefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861). Satz 2 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).

(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325).

(3) 1Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. 2Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.

Absatz 3 Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).

(3a) 1Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. 2Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. 4Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. 5Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Satz 3, angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990), wurde Satz 4; der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), wurde Satz 5.

(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.

Absatz 4 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325).

Zu § 16: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 16 SGB V, RdSchr. 07 e Zu § 16 SGB V, RdSchr. 09 b Zu § 16 Abs. 3a SGB V, RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 6.12.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung/§§ 12 - 19, Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/