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§ 390 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Zwölftes Kapitel – Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 390 SGB V – Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung

Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Empfehlungen und verbindlichen Festlegungen nach § 394a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 beachten.

Der bisherige § 389, eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115), wurde (geändert) § 390 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 384 - 395, Zwölftes Kapitel - Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal/
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