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Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Bundesrecht
Titel: Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KrWaffG
Gliederungs-Nr.: 190-1
Normtyp: Gesetz

Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506)

Zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606)

Inhaltsübersicht (1) §§
  
Erster Abschnitt  
Genehmigungsvorschriften  
  
Begriffsbestimmung1
Herstellung und Inverkehrbringen2
Beförderung innerhalb des Bundesgebietes3
Beförderung außerhalb des Bundesgebietes4
Auslandsgeschäfte4a
Befreiungen5
Versagung der Genehmigung6
Widerruf der Genehmigung7
Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung8
Entschädigung im Falle des Widerrufs9
Inhalt und Form der Genehmigung10
Genehmigungsbehörden11
Übermittlung von Informationen11a
  
Zweiter Abschnitt  
Überwachungs- und Ausnahmevorschriften  
  
Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen12
Sicherstellung und Einziehung13
Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen13a
Überwachungsbehörden14
Bundeswehr und andere Organe15
  
Dritter Abschnitt  
Besondere Vorschriften für Atomwaffen  
  
Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis16
Verbot von Atomwaffen17
  
Vierter Abschnitt  
Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition  
  
Verbot von biologischen und chemischen Waffen18
Verbot von Antipersonenminen und Streumunition18a
  
Fünfter Abschnitt  
Straf- und Bußgeldvorschriften (2)  
  
Strafvorschriften gegen Atomwaffen19
Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen20
Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition20a
Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes21
Ausnahmen22
Sonstige Strafvorschriften22a
Verletzung von Ordnungsvorschriften22b
Verwaltungsbehörden23
Einziehung24
(weggefallen)25
  
Sechster Abschnitt  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes erteilte Genehmigungen26
Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt26a
Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet26b
Zwischenstaatliche Verträge27
Gebühren28
(In-Kraft-Treten)29
  
Kriegswaffenliste Anlage
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
(2) Red. Anm.:
Nach Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502) soll in der Angabe zum Fünften Abschnitt nach den Wörtern "Strafvorschriften gegen Antipersonenminen" die Wörter "und Streumunition" eingefügt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in der Angabe zu § 20a durchgeführt.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KrWaffG - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen/
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