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Art. 6 SNHG
Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SNHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Art. 6 SNHG – Änderung des Hamburgischen Versorgungsrücklagegesetzes

Das Hamburgische Versorgungsrücklagegesetz vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 266), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähig" durch die Wörter "rechtlich unselbständig" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1
Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die sich gemäß § 18 Absätze 2, 3 und 4 HmbBesG durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsauszahlungen des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum Rechnungsabschluss zu Lasten der Produktgruppen und der Wirtschaftspläne dem Sondervermögen zuzuführen."

3.2
In Satz 2 wird die Textstelle "aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres der in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen" gestrichen.

4.
§ 10 erhält folgende Fassung:

"§ 10
Jahresabschluss

Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht auf."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SNHG,HH - SNH-Gesetz/
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