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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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§ 40 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
§ 40 HmbLVO – Entscheidungen des Landespersonalausschusses und der obersten Dienstbehörde (1)
(1) Der Landespersonalausschuss (§ 102 HmbBG) kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über
- 1.die Dauer der Probezeit..(§ 7 Absätze 1 und 6).
- 2.das Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung (§ 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 2),
- 3.die Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung (§ 9 Absatz 3 Nummern 1 und 2).
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über
- 1.das Mindest- und Höchstalter für die Einstellung (§ 14 Absatz 2),
- 2.die Dauer der Bewährungszeit für den Aufstieg (§ 27 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 3 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 9),
- 3.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann ferner im Einzelfall eine Ausnahme von § 9 Absatz 3 Nummer 3 zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe für die Beförderung vorliegen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).
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