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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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§ 24 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
§ 24 HmbLVO – Vorbereitungsdienst (1)
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie nicht bereits für die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsstandes nach § 23 berücksichtigt worden sind. § 12 gilt entsprechend.
(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist festzustellen, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).
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