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§ 6 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 HmbLVO – Probezeit  (1)

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse erweisen, dass die Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, die Aufgaben ihrer Laufbahn zu erfüllen. Die Beamten sollen während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, werden die Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben ihrer Laufbahn eingeführt. Die Einführung kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen. Die Einführungszeit soll ein Jahr, in Laufbahnen des höheren Dienstes ein Jahr und sechs Monate nicht überschreiten.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind während der Probezeit zu beurteilen. Zum Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob der Beamte sich bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine besondere Eignung für bestimmte Verwendungen soll hingewiesen werden.

(4) Kann die Bewährung zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie soll jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.

(5) Beamte, die sich nicht bewähren, können mit ihrer Zustimmung in die Laufbahn derselben Fachrichtung der nächstniedrigeren Laufbahngruppe übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(6) Als Probezeit gilt die Zeit eines Urlaubs

  1. 1.

    mit Bezügen,

  2. 2.

    ohne Bezüge bei einer den Laufbahnanforderungen gleichwertigen Tätigkeit

    1. a)

      im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

    2. b)

      an einer deutschen Schule im Ausland,

    3. c)

      in der Entwicklungshilfe,

    4. d)

      für dienstliche Interessen oder öffentliche Belange, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist.

Die Mindestprobezeit nach § 7 Absatz 6 ist zu leisten. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 nicht erfüllt, gilt die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge nicht als Probezeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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