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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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§ 25 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
§ 25 HmbLVO – Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens
- 1.den Abschluss einer Realschule oder
- 2.den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Verwaltungspraktikum von zwei Jahren oder
- 3.einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
nachweist.
(2) Das Verwaltungspraktikum nach Absatz 1 Nummer 2 ist in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ohne Berufung in das Beamtenverhältnis abzuleisten. Die für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften des Hamburgischen Beamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit dem nicht die Eigenart des Ausbildungsverhältnisses entgegensteht. § 14 Absätze 3 und 4 sowie § 15 gelten entsprechend.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).
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