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§ 40 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 HmbLVO – Entscheidungen des Landespersonalausschusses und der obersten Dienstbehörde  (1)

(1) Der Landespersonalausschuss (§ 102 HmbBG) kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über

  1. 1.
    die Dauer der Probezeit..(§ 7 Absätze 1 und 6).
  2. 2.
    das Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung (§ 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 2),
  3. 3.
    die Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung (§ 9 Absatz 3 Nummern 1 und 2).

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über

  1. 1.
    das Mindest- und Höchstalter für die Einstellung (§ 14 Absatz 2),
  2. 2.
    die Dauer der Bewährungszeit für den Aufstieg (§ 27 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 3 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 9),
  3. 3.
    die Voraussetzungen für den Aufstieg (§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 35 Absätze 1 und 3).

(3) Die oberste Dienstbehörde kann ferner im Einzelfall eine Ausnahme von § 9 Absatz 3 Nummer 3 zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe für die Beförderung vorliegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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