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§ 4 BefBezBG
Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: BefBezBG,RP
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 4 BefBezBG – Nebenbestimmungen

(1) Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 3 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen sicherzustellen.

(2) Bei Nichtbeachtung von Nebenbestimmungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/BefBezBG,RP - Befriedeter Bezirk-Bildungsgesetz/