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§ 13 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 RAVG – Verjährung

Ansprüche auf Beiträge und Leistungen nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung der Ansprüche beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung sowie die Rechtsfolgen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RAVG,RP - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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