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§ 23 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 4. Vorschriften für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 SenG – Angestellte und Arbeiter

Wird ein im öffentlichen Dienst in Berlin beschäftigter Angestellter oder Arbeiter Mitglied des Senats, so ist er für die Dauer des Amtes ohne Vergütung oder Lohn beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ohne Vergütung oder Lohn ist als Beschäftigungs- oder Dienstzeit zu berücksichtigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SenG,BE - Senatorengesetz/§§ 1 - 23, I. Abschnitt - Rechtsstellung der Mitglieder des Senats/§§ 22 - 23, 4. Vorschriften für Angehörige des öffentlichen Dienstes/