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§ 24 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

II. Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 SenG

Soweit nach diesem Gesetz Rechte von der Dauer der Zugehörigkeit zum Senat abhängig sind, steht der Zugehörigkeit zum Senat die Zugehörigkeit zum Magistrat gleich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SenG,BE - Senatorengesetz/§§ 24 - 26, II. Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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