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§ 3 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 1. Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SenG – Mitglieder des Senats

(1) Die übrigen Mitglieder des Senats werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt. Sie erhalten vom Regierenden Bürgermeister eine Urkunde über ihre Ernennung. In der Urkunde ist der Geschäftsbereich des Mitgliedes des Senats zu bezeichnen.

(2) Sie werden vor dem Abgeordnetenhaus vereidigt. Das Amt darf erst nach der Vereidigung ausgeübt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SenG,BE - Senatorengesetz/§§ 1 - 23, I. Abschnitt - Rechtsstellung der Mitglieder des Senats/§§ 1 - 14, 1. Amtsverhältnis/
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