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§ 4 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 1. Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SenG – Eidesformel

Der Regierende Bürgermeister und die von ihm ernannten Mitglieder des Senats leisten vor dem Abgeordnetenhaus folgenden Eid:

"Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dem Wohle des Volkes zu widmen."

Der Wortlaut des Eides wird von dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses vorgesprochen. Die Mitglieder des Senats leisten sodann den Eid einzeln mit der Schwurformel:

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!"
oder
"Ich schwöre es!"



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SenG,BE - Senatorengesetz/§§ 1 - 23, I. Abschnitt - Rechtsstellung der Mitglieder des Senats/§§ 1 - 14, 1. Amtsverhältnis/
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