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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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§ 43 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
§ 43 HmbLVO – Übergangsregelungen bis zum Erlass neuer Vorschriften (1)
Soweit besondere Rechtsvorschriften auf Grund von § 16 HmbBG noch nicht erlassen sind, gelten bis zum Erlass solcher Vorschriften, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, folgende Übergangsregelungen:
- 1.Die bisherigen Regelungen über eine andere Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Laufbahnen des mittleren Dienstes gelten weiter.
- 2.Die bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten insoweit weiter, als sie nicht zu den Vorschriften dieser Verordnung in Widerspruch stehen.
- 3.Bewerber für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können auf Grund der bisher für die Laufbahn geforderten Befähigungsnachweise in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Einstellung nach § 23, § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2, § 28 oder § 32 erfüllen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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