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Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
§ 10 ArbZVO – Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am Geschäftsort als Arbeitszeit, es sei denn, dass während der Reise- oder Wartezeiten Dienst verrichtet wird; Zeiten, in denen ein Kraftfahrzeug gelenkt wird, gelten als Arbeitszeit. Jeder Tag der Dienstreise wird jedoch mit der auf ihn entfallenden Arbeitszeit bewertet, wenn diese infolge der Nichtberücksichtigung von Reise- und Wartezeiten nicht erreicht würde; bei gleitender Arbeitszeit ist ein Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zugrunde zu legen.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung sind auch die Reise- und Wartezeiten, die im Falle einer Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 2 als Arbeitszeit zu bewerten wären, auf die Arbeitszeit anzurechnen.
(3) Überschreiten die nicht anrechenbaren Reise- und Wartezeiten im Monat ein Viertel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wird für die Hälfte dieser Zeiten Zeitausgleich gewährt. Wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 erfüllt sind, gilt Satz 1 auch in den Fällen, in denen ein Viertel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/ArbZVO,RP - Arbeitszeitverordnung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2181389,11