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§ 10a RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 63-10

§ 10a RHG – Mitglied kraft Auftrags

(1) Ist ein Mitglied des Rechnungshofs an der Ausübung des Amtes gehindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Kollegium eine Beamtin oder einen Beamten des Rechnungshofs, die oder der nicht Mitglied des Rechnungshofs ist, für einen Zeitraum von einem Jahr mit der Wahrnehmung der Geschäfte des verhinderten Mitglieds beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Benehmen mit dem Kollegium um maximal zwei weitere Jahre zulässig. § 4 ist auf die Beamtin oder den Beamten anzuwenden.

(2) Für die Dauer der Beauftragung hat die Beamtin oder der Beamte die Stellung eines Mitglieds des Rechnungshofs.

(3) Absatz 1 findet in den Fällen des § 11 keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RHG,RP - Rechnungshofgesetz/
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