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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/FraktionsG,RP - Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz/
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§ 9 FraktionsG
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 9 FraktionsG – Rechtsnachfolge
Die Rechte und Pflichten einer Fraktion, deren Rechtsstellung mit dem Ende der Wahlperiode entfällt, gehen auf eine in der folgenden Wahlperiode neu gebildete Fraktion über, wenn
- 1.
deren Mitglieder derselben Partei wie die Mitglieder der bisherigen Fraktion angehören und
- 2.
die Fraktion sich innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Wahlperiode konstituiert.
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