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Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VermGebV 2014,RP
Gliederungs-Nr.: 2013-1-23
Normtyp: Rechtsverordnung

Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)

Vom 14. Juni 2014 (GVBl. S. 87)

Außer Kraft am 31. August 2022 durch § 8 Absatz 2 der Verordnung vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287). Zur weiteren Anwendung s. § 7 der Verordnung vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287).

Aufgrund
des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1, und

des § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 9 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 219-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Anwendungsbereich1
Mindestgebühr2
Auslagenerstattung3
(weggefallen)4
Gebührenbefreiung5
Gebührenermäßigung6
Kosten mitwirkender Behörden und sachverständiger Personen7
Übergangsbestimmungen8
Inkrafttreten9
  
Besonderes Gebührenverzeichnis für die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse Anlage
(1) Red. Anm.:

Artikel 3 der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse und der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besondere Gebührenverzeichnisse) vom 10. September 2018 (GVBl. S. 317):

"(1) Gebühren und Auslagen sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben

  1. 1.

    für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt waren, aber erst nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist,

  2. 2.

    für Gebäudeeinmessungen von Amts wegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung örtlich erledigt waren, und

  3. 3.

    im Falle vereinbarter periodischer Abrechnung für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, aber erst nach diesem Zeitpunkt endende Abrechnungsperiode.

(2) Werden beantragte Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen durch Gründe, die nicht von der zuständigen Behörde zu vertreten sind, verzögert, sind Gebühren und Auslagen nach dem zur Zeit der Durchführung des überwiegenden Teils der Amtshandlungen, öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen und der Benutzung von Einrichtungen geltenden Recht zu erheben."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/VermGebV 2014,RP - Vermessungsgebührenverordnung/
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