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Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)

Vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 209)

Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Vollstreckung von Verwaltungsakten  
  
I. Abschnitt  
Gemeinsame Vorschriften 1 - 18
  
II. Abschnitt  
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird  
  
1. Unterabschnitt  
Allgemeine Vorschriften 19 - 26
  
2. Unterabschnitt  
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen  
  
I.  
Allgemeines 27 - 30a
  
II.  
Vollstreckung in Sachen 31 - 42
  
III.  
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte 43 - 58
  
3. Unterabschnitt  
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen 59 - 60
  
III. Abschnitt  
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird 61 - 67
  
Zweiter Teil  
Vollstreckung in sonstigen Fällen  
  
I. Abschnitt  
Vollstreckung aus Urkunden über Ansprüche des öffentlichen Rechtes 68 - 70
  
II. Abschnitt  
Vollstreckung wegen privatrechtlicher Forderungen 71 - 74
  
Dritter Teil  
Sicherungsverfahren und Verwertung von Sicherheiten  
  
I. Abschnitt  
Gemeinsame Vorschriften 75
  
II. Abschnitt  
Sicherungsverfahren 76 - 81
  
III. Abschnitt  
Verwertung von Sicherheiten 82
  
Vierter Teil  
Kosten, Einschränkung von Grundrechten, Schlussvorschriften 83 - 87


/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LVwVG,RP - Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz/
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