Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 9 AGSGB XII
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 86-30
Normtyp: Gesetz

§ 9 AGSGB XII – Übermittlung von Daten

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem fachlich zuständigen Ministerium oder einer von ihm bestimmten Stelle auf Anforderung Daten zu den nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen, insbesondere Angaben zum Personenkreis, zum Leistungsort und zur Höhe der Ausgaben und Einnahmen. Werden die Daten im Rahmen von Kennzahlenvergleichen, die örtliche Träger der Sozialhilfe durchführen oder veranlassen, erfasst, sind vorrangig diese auf Anforderung zu übermitteln. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist nicht zulässig. Das Nähere zur Übermittlung der Daten legt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz fest.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden dem fachlich zuständigen Ministerium bis zum 31. März des Folgejahres die Ausgaben und die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger für die jeweiligen Bedarfe nach § 34 Abs. 2 bis 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Zu § 9: Neugefasst durch G vom 27. 5. 2014 (GVBl. S. 73), geändert durch G vom 18. 12. 2017 (GVBl. S. 331).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AGSGB XII,RP - Ausführungsgesetz SGB XII/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.