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§ 3 BefBezBG
Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: BefBezBG,RP
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 3 BefBezBG – Zulassung von Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen

(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb des nach § 1 gebildeten befriedeten Bezirks sind auf Antrag zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Landtags und seiner Fraktionen, seiner Organe und Gremien und eine Behinderung des Zugangs nicht zu besorgen ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem Sitzungen des Landtags oder der in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfinden.

(2) Zuständig für die Zulassung von öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen innerhalb des befriedeten Bezirks nach § 1 ist das für Versammlungsrecht zuständige Ministerium, das jeweils im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags entscheidet.

(3) Anträge auf Zulassung sollen spätestens zehn Tage vor der Versammlung oder dem Aufzug bei der Stadtverwaltung Mainz gestellt werden. Die Stadt Mainz nimmt die Entgegennahme und Weiterleitung der Anträge an das für Versammlungsrecht zuständige Ministerium als Auftragsangelegenheit wahr.

(4) Durch die Zulassung werden die sonstigen versammlungsrechtlichen Vorschriften nicht berührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/BefBezBG,RP - Befriedeter Bezirk-Bildungsgesetz/