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§ 22 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 AbgEG – Abtretung, Pfändung, Verzicht

(1) Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.

(2) Die Ansprüche auf Grund der §§ 1 bis 4, 6 bis 9, 13 und 14 dieses Gesetzes sind nicht pfändbar; ein Verzicht ist unzulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgEG,RP - Abgeordnetenentschädigungsgesetz/
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