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§ 4 EhrensoldG
Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: EhrensoldG,RP
Gliederungs-Nr.: 2020-6
Normtyp: Gesetz

§ 4 EhrensoldG

(weggefallen)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/EhrensoldG,RP - Ehrensoldgesetz/
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