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§ 12 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 RAVG – Erstattung oder Übertragung der Beiträge

Endet die Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk, ohne dass das bisherige Mitglied das Recht zur Fortsetzung der Mitgliedschaft in Anspruch nimmt, so sind auf Antrag bisher geleistete Beiträge auf ein anderes Versorgungswerk zu übertragen; endet die Mitgliedschaft vor Ablauf von 60 Monaten, so können auf Antrag bisher geleistete Beiträge auch erstattet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RAVG,RP - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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