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§ 1 AGPassGPAuswG
Landesgesetz zur Ausführung des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AGPassGPAuswG,RP
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 AGPassGPAuswG – Sachliche Zuständigkeit

(1) Passbehörde, Personalausweisbehörde und eID-Karte-Behörde ist die örtliche Ordnungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) In kreisangehörigen Gemeinden ist neben der Ausländerbehörde auch die Personalausweisbehörde zuständige Behörde im Sinne des § 78 Abs. 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 128 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), für die Änderung der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Aufenthaltstitels gespeicherten Anschrift und der auf dem Dokument aufzubringenden Anschrift, soweit der jeweilige Träger der Personalausweisbehörde diese Aufgabe übernommen hat. Die Übernahme der Aufgabe ist der örtlich zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AGPassGPAuswG,RP - Ausführungsgesetz-Pass-/Personalausweisgesetz/
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