Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LStatG,RP - Landesstatistikgesetz/
Dokument
§ 7 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 7 LStatG – Landesstatistik
(1) Landesstatistiken sind Statistiken, die
- 1.durch Landesrecht geregelt oder
- 2.von obersten Landesbehörden durch Verwaltungsvorschrift angeordnet
sind.
(2) Oberste Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport Landesstatistiken anordnen, soweit eine gesetzliche Grundlage nicht erforderlich ist. Eine gesetzliche Grundlage ist erforderlich, wenn in Grundrechte eingegriffen wird, insbesondere wenn Sachverhalte auf Grund einer Auskunftspflicht erhoben oder mit Personenbezug aus Verwaltungsvorgängen erfasst werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LStatG,RP - Landesstatistikgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=187456,8
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=187456,8
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.