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§ 1 LHG 2005/2006
Landeshaushaltsgesetz 2005/2006 (LHG 2005/2006)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2005/2006 (LHG 2005/2006)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2005/2006
Gliederungs-Nr.: 63-35
Normtyp: Gesetz

§ 1 LHG 2005/2006

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 15.909.946.700,00 EUR festgestellt.

(2) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 17.051.008.500,00 EUR festgestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LHG2005/2006,RP - LandeshaushaltsG 2005/2006/
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