Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 3 WapFlagG
Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz (Wappen- und Flaggengesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz (Wappen- und Flaggengesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: WapFlagG,RP
Gliederungs-Nr.: 113-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 WapFlagG

(1) Die Landesflagge zeigt in drei gleich breiten Querstreifen von oben nach unten die Farben Schwarz, Rot und Gold. In der oberen Ecke an der Stange, bis in die Hälfte des roten Querstreifens übergreifend, befindet sich das Landeswappen.

(2) Die Landesflagge kann die Form einer Hissfahne, einer Hängefahne und eines Banners haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/WapFlagG,RP - Wappen- und FlaggenG/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.