Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/WapFlagG,RP - Wappen- und FlaggenG/
Dokument
§ 3 WapFlagG
Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz (Wappen- und Flaggengesetz)
Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz (Wappen- und Flaggengesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 3 WapFlagG
(1) Die Landesflagge zeigt in drei gleich breiten Querstreifen von oben nach unten die Farben Schwarz, Rot und Gold. In der oberen Ecke an der Stange, bis in die Hälfte des roten Querstreifens übergreifend, befindet sich das Landeswappen.
(2) Die Landesflagge kann die Form einer Hissfahne, einer Hängefahne und eines Banners haben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/WapFlagG,RP - Wappen- und FlaggenG/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=187678,4
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=187678,4
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.