Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 6 LHG 2021
Landeshaushaltsgesetz 2021 (LHG 2021)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2021 (LHG 2021)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2021
Gliederungs-Nr.: 63-37
Normtyp: Gesetz

§ 6 LHG 2021 – Budgetierung

(1) Innerhalb eines Kapitels sind die folgenden einzelnen Ausgabebereiche jeweils für sich gegenseitig deckungsfähig:

  1. 1.

    die Ausgaben der Obergruppe 42 (ohne Titel 422 11), der Obergruppe 45 (ohne Gruppe 452) und der Obergruppe 46,

  2. 2.

    die Ausgaben der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11,

  3. 3.

    die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532,

  4. 4.

    die Ausgaben der Hauptgruppe 7 und

  5. 5.

    die Ausgaben der Obergruppen 81 und 82.

Darüber hinaus sind die Ausgaben nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb eines Einzelplans gegenseitig deckungsfähig, in Einzelfällen mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums auch einzelplanübergreifend. Zudem sind die Ausgaben nach Satz 1 Nr. 1 innerhalb eines Einzelplans einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben nach Satz 1 Nr. 2. Innerhalb eines Kapitels sind die folgenden Ausgabebereiche jeweils bis zu 20 v. H. einseitig deckungsfähig zugunsten anderer Ausgabebereiche (hauptgruppenübergreifende Deckungsfähigkeit):

  1. 1.

    die Ausgaben der Obergruppe 42 (ohne Titel 422 11), der Obergruppe 45 (ohne Gruppe 452) und der Obergruppe 46 zugunsten der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie der Titel 981 05 und 981 09 und

  2. 2.

    die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - zugunsten der Ausgaben der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 05.

Ein Titel, soweit er im Rahmen von Deckungsfähigkeiten verstärkt wird, darf nicht selbst zur Verstärkung anderer Titel herangezogen werden. Deckungsfähigkeiten aufgrund von Haushaltsvermerken haben Vorrang vor Deckungsfähigkeiten nach den Sätzen 1 bis 4. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in begründeten Fällen Abweichungen sowohl von der Beschränkung der gegenseitigen und einseitigen Deckungsfähigkeit auf das einzelne Kapitel als auch von dem Vomhundertsatz der einseitigen Deckungsfähigkeit zuzulassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.

(3) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - sind übertragbar. Unter Angabe der zugrunde liegenden Maßnahme können Ausgabereste

  1. 1.

    der Obergruppe 42 (ohne Titel 422 11), der Obergruppe 45 (ohne Gruppe 452) und der Obergruppe 46 für andere Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 4 sowie für Zwecke der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - und der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der Titel 981 05 und 981 09,

  2. 2.

    der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11 für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11,

  3. 3.

    der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 -,

  4. 4.

    der Hauptgruppe 7 auch für andere Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 7 sowie

  5. 5.

    der Obergruppen 81 und 82 auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 81 und 82

verwendet werden. Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums und kann ausnahmsweise kapitelübergreifend, in begründeten Einzelfällen auch einzelplanübergreifend erfolgen. Übertragene Ausgabereste der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11 sind gesperrt. Mehrausgaben bei den Ausgaben der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie der Titel 981 05 und 981 09 sind im folgenden Haushaltsjahr einzusparen, soweit diese nicht im Rahmen der Deckungsfähigkeit oder durch Einsparungen nach § 37 Abs. 3 LHO ausgeglichen werden. Hiervon kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Das Nähere zur Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten sowie zur Behandlung von Mehrausgaben regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(4) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung von Haushaltsmitteln kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Übertragbarkeit nach Absatz 3 im Einzelfall begrenzen oder aufheben.

(5) Die Landesregierung entwickelt zur Wahrung des parlamentarischen Budgetrechts die Instrumente zur Steuerung, Optimierung und Kontrolle des Mitteleinsatzes und zur Einhaltung des Ausgabevolumens fort.

(6) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LHG 2021,RP - Landeshaushaltsgesetz 2021/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.