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Art. 4 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGFGO
Gliederungs-Nr.: 35-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 4 AGFGO – Urkundsbeamter
(Zu § 12 FGO)

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten bei den Finanzgerichten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind.

(2) Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei Bedarf bestellt werden:

  1. 1.

    Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene,

  2. 2.

    nichtbeamtete Kräfte und

  3. 3.

    in Ausnahmefällen, insbesondere während ihrer Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene, Beamte bei den Finanzgerichten, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind.

(3) Die stellvertretenden Urkundsbeamten werden vom Präsidenten das Gerichts bestellt. Die Bestellung ist schriftlich vorzunehmen, sie kann auf einzelne Arten von Geschäften oder zeitlich beschränkt werden. Sie ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die Dauer der Verwendung bei dem Gericht, dessen Präsident die Bestellung verfügt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGFGO,BY - Ausführungsgesetz-Finanzgerichtsordnung/
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