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Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz Nr. 990
Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)

Vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 2140)

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht §§
  
Teil I  
Allgemeine Vorschriften  
  
Anwendungsbereich1
Vollstreckungsbehörde2
Vollstreckungshilfe3
Vollstreckungsbeamte4
Betreten und Durchsuchen von Wohnungen 5
Widerstand gegen die Vollstreckung6
Zuziehung von Zeugen7
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen8
Niederschrift9
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung10
Verweisungen11
Einschränkung von Grundrechten12
  
Teil II  
Vollstreckung von Verwaltungsakten  
  
Abschnitt 1  
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen  
  
Verwaltungszwang; Zwangsmittel13
Vollstreckungsbehörde14
Pflichtiger15
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger16
Verwaltungszwang gegen Behörden17
Vollstreckungsgrundlage18
Androhung der Zwangsmittel19
Zwangsgeld20
Ersatzvornahme21
Unmittelbarer Zwang22
Begriffsbestimmungen22a
Androhung unmittelbaren Zwanges22b
Fesselung von Personen22c
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch22d
Schusswaffengebrauch gegen Personen22e
Befugnis zum Gebrauch von Waffen22f
Wegnahme23
Zwangsräumung24
Vorführung25
Abgabe einer Erklärung26
Übertragung des Eigentums27
Erzwingungshaft28
  
Abschnitt 2  
Beitreibung von Geldforderungen  
  
1. Unterabschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Vollstreckungsbehörde29
Vollstreckungsvoraussetzungen30
Mahnung31
Pflichtiger32
(weggefallen)33
Vollstreckung gegen Vereinigungen34
Vollstreckung gegen Dritte35
Vollstreckung nach dem Tod des Pflichtigen36
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts37
Drittwiderspruch38
Vermögensauskunft39
Erteilung von Urkunden40
  
2. Unterabschnitt  
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen  
  
a)  
Allgemeine Vorschriften  
  
Pfändung41
Pfändungspfandrecht42
Vorzugsweise Befriedigung43
Ausschluss der Gewährleistung44
  
b)  
Vollstreckung in körperliche Sachen  
  
Verfahren bei der Pfändung45
Pfändung ungetrennter Früchte46
Anschlusspfändung47
Verwertung48
Versteigerungstermin49
Versteigerungsverfahren50
Wertpapiere51
Namenspapiere52
Verwertung ungetrennter Früchte53
Andere Verwertung54
Verwertung bei mehrfacher Pfändung55
  
c)  
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte  
  
Pfändung einer Geldforderung56
Pfändung fortlaufender Bezüge57
Pfändung von Hypothekenforderungen58
Pfändung von Schiffshypothekenforderungen59
Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung; Vollstreckung in Luftfahrzeugersatzteile60
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren61
Einziehung der Forderung, Herausgabe von Urkunden62
Erklärungspflicht des Drittschuldners63
Andere Art der Verwertung64
Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen65
Pfändungsschutz66
Mehrfache Pfändung67
Vollstreckung in andere Vermögensrechte68
  
3. Unterabschnitt  
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen  
  
Verfahren69
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger70
  
4. Unterabschnitt  
Dinglicher Arrest, Verwertung von Sicherheiten  
  
Dinglicher Arrest71
Verwertung von Sicherheiten72
  
Teil III  
Vollstreckung in sonstigen Fällen  
  
Vollstreckung aus Urkunden und öffentlich-rechtlichen Verträgen73
Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen74
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen75
Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften76
  
Teil IV  
Kosten-, Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Kosten77
Kostenordnung78
(weggefallen)79
Fortgeltung80
(weggefallen)81
Aufhebung von Vorschriften82
Inkrafttreten83


/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVwVG,SL - Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/
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