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§ 60 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Zehnter Teil – Verfahren

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 HWG – Beseitigungspflicht

(1) Stellt das Verhalten einer Person oder der Zustand einer Sache einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dar, ist die nach allgemeinem Polizeirecht verantwortliche Person verpflichtet, die Folgen zu beseitigen und den ordnungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. An ihrer Stelle und auf ihre Kosten handelt die Wegeaufsichtsbehörde, wenn dazu in den öffentlichen Weg eingegriffen, dieser in Stand gesetzt werden muss oder Gefahr im Verzuge besteht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Erlaubnis zur Sondernutzung erloschen ist, insbesondere durch Fristablauf, Widerruf oder Rücknahme.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 60 - 63, Zehnter Teil - Verfahren/