Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 3 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Verfassung und Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 StGHG

(1) Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs kann nur werden, wer die Gewähr bietet, sich jederzeit für die demokratische Staatsform im Sinne der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzusetzen.

(2) Als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs ist nur wählbar, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und in den Bundestag wählbar ist. Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft oder einer Regierung können nicht Mitglied des Staatsgerichtshofs sein. Das Gleiche gilt für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richter und der Professoren an einer deutschen Hochschule.

(3) Die vier Mitglieder des Staatsgerichtshofs, die nicht rechtsgelehrte bremische Richter zu sein brauchen, müssen sich durch Kenntnis im öffentlichen Recht auszeichnen und im öffentlichen Leben erfahren sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/StGHG,HB - Staatsgerichtshofgesetz/§§ 1 - 10, Teil 1 - Verfassung und Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.